BaFin konkretisiert Schritte des künftigen Meldeverfahrens für Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern

09. Oktober 2017 | Im Zuge der Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass ein Zahlungsdienstleister die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich über eine schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle unterrichten muss.

Die neue, ab 13. Januar 2018 geltende Regelung wird die bisherige Meldepflicht gemäß des BaFin-Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI) ersetzen.

In einem ersten Schritt plant die BaFin die meldepflichtigen Vorfälle in einem Rundschreiben zu konkretisieren. Dabei sollen die Vorgaben der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) von Ende Juli diesen Jahres zu den meldepflichtigen Vorgängen und der Frage, unter welchen Bedingungen ein Zahlungsdienstleister bei der Erfüllung seiner Meldepflicht einen Dienstleister einschalten kann, Eingang in das Rundschreiben finden.

Für die Erfüllung dieser Meldepflicht wird die BaFin ein elektronisches Meldeverfahren zur Verfügung stellen, das auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin beruht. Das neue Verfahren soll ebenfalls zum 13.01.2018 in Betrieb gehen und den bisherigen Meldeweg über E-Mail ersetzen. Für die Nutzung des MVP-Portals ist vorab die Registrierung des Einreichers und die Beantragung der Freischaltung für das neue Meldeverfahren „PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle“ erforderlich. Der Freischaltungsantrag kann über das MVP-Portal gestellt werden.

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