BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG

 

 

 

Die BaFin hat am 17.01.2024 den Entwurf eines Merkblatts zur erforderlichen Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zur Konsultation gestellt. Hintergrund sind EU-Vorgaben der MiFID-Richtlinie*, wonach Wertpapierinstitute grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen müssen.

Laut BaFin-Merkblatt sind für das „Ob“ zwei Risikokriterien entscheidend:

  1. die Reichweite des Wertpapierinstituts und/oder
  2. die Komplexität des Geschäftsmodells des Wertpapierinstituts.

Dementsprechend hält die BaFin bei großen und mittleren Wertpapierinstituten „stets“ zwei Geschäftsleiter für erforderlich.

Für kleine Wertpapierinstitute sind nur dann 2 Geschäftsleiter erforderlich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Mindestens 1.000 Privatkunden;
  • Zweigniederlassungen im Ausland oder grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
  • Produktbesonderheiten: Produkte, die nach den Konkretisierungen einer Zielmarktbestimmung für Kunden mit erweiterten Kenntnissen und/oder Erfahrungen mit Finanzprodukten bestimmt sind
  • Betreiben eines MTF/OTF oder
  • Anbindung von mindestens 50 vertraglich gebundenen Vermittlern.

Stellungnahmen können noch bis zum 18.03.2024 abgegeben werden. Die BaFin beabsichtigt, diese auf der Homepage im Internet zu veröffentlichen.

* Art. 9 Abs. 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU
BaFin-Merkblatt-Entwurf vom 17.01.2024 (Gz. WA 4-QIN 4360/00054#00002)

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