Die BaFin hat am 17.01.2024 den Entwurf eines Merkblatts zur erforderlichen Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zur Konsultation gestellt. Hintergrund sind EU-Vorgaben der MiFID-Richtlinie*, wonach Wertpapierinstitute grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen müssen.
Laut BaFin-Merkblatt sind für das „Ob“ zwei Risikokriterien entscheidend:
- die Reichweite des Wertpapierinstituts und/oder
- die Komplexität des Geschäftsmodells des Wertpapierinstituts.
Dementsprechend hält die BaFin bei großen und mittleren Wertpapierinstituten „stets“ zwei Geschäftsleiter für erforderlich.
Für kleine Wertpapierinstitute sind nur dann 2 Geschäftsleiter erforderlich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Mindestens 1.000 Privatkunden;
- Zweigniederlassungen im Ausland oder grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
- Produktbesonderheiten: Produkte, die nach den Konkretisierungen einer Zielmarktbestimmung für Kunden mit erweiterten Kenntnissen und/oder Erfahrungen mit Finanzprodukten bestimmt sind
- Betreiben eines MTF/OTF oder
- Anbindung von mindestens 50 vertraglich gebundenen Vermittlern.
Stellungnahmen können noch bis zum 18.03.2024 abgegeben werden. Die BaFin beabsichtigt, diese auf der Homepage im Internet zu veröffentlichen.
* Art. 9 Abs. 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU
BaFin-Merkblatt-Entwurf vom 17.01.2024 (Gz. WA 4-QIN 4360/00054#00002)
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