BaFin stellt Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz zur Konsultation

     

     

    19. April 2018 | Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 15.03.2018 den Entwurf zu Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner Fassung vom 23.06.2017 gemäß § 51 Abs. 8 GwG zur Konsultation gestellt.

    Mit den Auslegungs- und Anwendungshinweisen legt die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner Fassung vom 23.06.2017 dar. Diese gelten für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen. Es ist beabsichtigt, alle früheren Äußerungen der Bundesanstalt zur Auslegung des Geldwäschegesetzes mit Veröffentlichung dieser Auslegungs- und Anwendungshinweise für gegenstandslos zu erklären.

    Marktteilnehmer haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf bis zum 11. Mai 2018 per E-Mail zu übermitteln.

    Die BaFin plant die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich lädt die BaFin alle Interessierten zu einer Anhörung ein, die am 02. Mai 2018 in Bonn stattfinden soll. Anmeldungen per E-Mail werden bis zum 11. April 2018 berücksichtigt.

    BaFin-Konsultation 05/2018 – GZ: GW 1-GW 2000-2017/0002

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