BaFin-FAQs zur
Novellierung der
ELTIF-Verordnung

 

 

 

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

ELTIF (European Long-Term Investment Fund) sind AIF mit Sitz in der EU. Sie werden durch eine vollregulierte KVG verwaltet. Im Gegensatz zu reinen KAGB-Produkten, für die ein EU-weiter Vertrieb über den sog. „EU-Pass“ nur an professionelle Anleger zulässig ist, dürfen ELTIF nach Artikel 31 Abs. 2 ELTIF-Verordnung auch an Kleinanleger vertrieben werden.

Vertrieb an Kleinanleger vereinfacht: Durch die ELTIF-Novellierung können auch Privatanleger uneingeschränkt langfristig in Infrastrukturprojekte oder Sachwerte, wie z.B. Windkraftanlagen investieren. Hierfür wurde die Anlagegrenze für Sachwertinvestitionen des Artikel 30 Abs. 3 ELTIF-Verordnung ersatzlos gestrichen. Kleinanleger benötigen somit kein Finanzinstrument-Portfolio von über EUR 100.000 mehr, wenn sie in ELTIF investieren wollen.

Den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger können auch Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach 34f GewO übernehmen.

Denn ELTIF sind offene oder geschlossene inländische bzw. EU-Investmentvermögen und damit vom Erlaubnistatbestand des § 34f Absatz 1 Nummer 1 und 2 GewO abgedeckt. Durch den Verweis in § 338a Kapitalanlagegesetzbuch auf die Vorschriften der ELTIF-Verordnung dürfen die Anteile eines ELTIF auch nach dem KAGB vertrieben werden.

BaFin GZ WA 51-Wp 2154-2023/0001 – Häufige Fragen zur ELTIF-Verordnung

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