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25. November 2022
Ökologisch nachhaltige Finanzprodukte und EU-Taxonomie sind in aller Munde. Unklar ist aber vielfach, was für wen im Einzelfall zu tun ist. Die BaFin hat deshalb am 05. September 2022 Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie und der EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht. Die in den Antworten enthaltene Rechtsauffassung legt die BaFin bis auf Weiteres ihrer Verwaltungspraxis zugrunde. Sie plant, die Liste der Fragen und Antworten fortlaufend zu erweitern.
Die EU-Taxonomie-VO gilt für Unternehmen seit dem 01. Januar 2022. Sie müssen bereits für das Geschäftsjahr 2021 Angaben offen legen, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gelten. D. h. die Verordnung schreibt Transparenz-Angaben für Finanzprodukte vor, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben.
Für ein „Bewerben“ ist keine Werbung für ein Finanzprodukt z.B. in Form von Marketingmitteilungen oder Fernsehwerbung erforderlich – ausreichend ist zielgerichtetes „Fördern“, das nach außen kommuniziert wird. Dem Fördern können aktive oder passive Anlagestrategien zugrunde liegen. Bei einem reinen „Investiert sein“ in z.B. (ökologisch) nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten liegt grundsätzlich noch kein „Fördern“ vor.
Keine allgemeine Prüfungspflicht der sog. Taxonomie-Konformität Es besteht keine Pflicht, jede einem Finanzprodukt zugrundeliegende Investition auf „Taxonomie-Konformität“ hin zu prüfen und entsprechende Daten zu sammeln.
Sondern: Nur für Finanzprodukte, die ökologische Merkmale bewerben, ist die Angabe der Taxonomie-Quote Pflicht. Dieser Ausweis kann nach Ansicht der BaFin aber auch regelmäßig den Wert „Null“ haben. Auch die Angabe („keine Daten erhoben“) ist grundsätzlich vertretbar.
Nicht für alle Bestandsverträge, deren Vertrieb vor dem Inkrafttreten der Offenlegungs-VO am 10.03.2021 eingestellt wurde, gelten die Offenlegungspflichten (Art. 10, 11). Dies betrifft nur Bestandsverträge mit Angaben zur Nachhaltigkeitswirkung i.S.v. Art. 8 oder 9.
Entscheidend ist, ob in der Vertriebsphase Angaben zur Nachhaltigkeitswirkung gegenüber dem Kunden, zum Beispiel auf der Homepage, in Vertragsbedingungen, in vorvertraglichen Informationen oder mit klassischen Werbemitteln, getätigt wurden. Für diese Analyse müssten Finanzmarkt-teilnehmer die archivierten Unterlagen „verfügbar machen“, durchlesen und bestimmen bzw. entscheiden, ob eventuelle damalige Angaben mit ESG-Bezug heute die Tatbestandsvoraussetzungen der Artikel 8 oder 9 Offenlegungsverordnung erfüllen.
Wenn die Einstellung des Vertriebs mehr als 10 Jahre vor Inkrafttreten zurückliegt, genügen pauschalierte Annahmen.
Bei Finanzprodukten, die nicht mehr vertrieben werden, bestehen keine vorvertraglichen Offenlegungspflichten nach der Offenlegungsverordnung (unbeschadet anderer Rechtsvorschriften). Denn es besteht keine vorvertragliche Aufklärungssituation mehr, in der (aktualisierte) vorvertragliche Nachhaltigkeitsangaben den potentiellen Endanleger erreichen.
Offenlegungs-VO gilt nicht für 34f-Vermittler Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Abs. 1 GewO sind nicht Adressat der Offenlegungsverordnung. Denn sie sind kein Finanzdienstleistungsinstitut und auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. keine Wertpapierfirma, weil sie innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG tätig sein müssen.
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Christina Gündel
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