BaFin veröffentlicht Hinweise zum Kryptoverwahrgeschäft – Stolperstein Geldwäschebekämpfung

 

 

 

 

31. Januar 2020 | Zum 01. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Damit gilt auch der in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG geregelte neue Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts.

Für betroffene Unternehmen gilt die Übergangsvorschrift des § 64y KWG. Hierzu hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 17.01.2020 Hinweise zur Auslegung veröffentlicht.

Unternehmen ohne KWG-Erlaubnis, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Kryptowerte i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG verwahrt haben, betreiben nun erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen und werden zum Finanzdienstleistungsinstitut – d.h. sie benötigen eine § 32 KWG-Erlaubnis.

Die Übergangsvorschrift des § 64y Abs. 1 KWG bewirkt Folgendes: Die Erlaubnis für das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts gilt als vorläufig erteilt – und zwar bis zur Bestandskraft einer BaFin-Entscheidung über den Erlaubnisantrag. Voraussetzung ist: Die Absicht einen Erlaubnisantrag zu stellen, muss bis zum 31. März 2020 schriftlich anzeigt werden. Und bis zum 30. November 2020 muss der vollständige Erlaubnisantrag gestellt werden.

Gleiches gilt für Unternehmen, die am 01. Januar 2020 als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG tätig sind. Sie können neben dieser Tätigkeit bis zum 30. November 2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, damit sie ihr Geschäftsmodell anpassen können.

Analog gilt die Übergangsregelung für Unternehmen mit einer KWG-Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften und/ oder Erbringen von Finanzdienstleistungen, die bereits zusätzlich das Kryptoverwahrgeschäft erbringen.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung der Absichtsanzeige sind alle o.g. Unternehmen ab dem 01.01.2020 geldwäscherechtlich Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG). Das bedeutet, dass die GwG-Vorschriften unabhängig von einer KWG-Erlaubnis zu beachten sind.

Und auch für ausländische Unternehmen greift die Übergangsvorschrift, wenn das ausländische Unternehmen bereits vor dem 01. Januar 2020 Kryptoverwahr-Dienste gegenüber inländischen Kunden erbracht hat und es/ oder das antragsstellende Unternehmen die Absicht zur Stellung des Erlaubnisantrags bis zum 31. März 2020 anzeigt.

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