Bafin veröffentlicht Merkblatt zu Blindpoolverbot

 

 

 

14. September 2021 | Ende Juni 2021 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Auf dieser Basis hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 11. August 2021 ein Merkblatt zum Verbot von Blind-Pool-Vermögensanlagen veröffentlicht. Das Verbot hat erhebliche Auswirkungen für Anbieter von Vermögensanlagen.

Ende Juni 2021 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Auf dieser Basis hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 11. August 2021 ein Merkblatt zum Verbot von Blind-Pool-Vermögensanlagen veröffentlicht. Das Verbot hat erhebliche Auswirkungen für Anbieter von Vermögensanlagen.

Einen Entwurf des Merkblatts hatte die BaFin im Mai zur Konsultation gestellt (siehe auch GK-law.de – Aktuell Ausgabe Mai 2021). Wesentlicher Knackpunkt: Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht mehr zugelassen, wenn das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts nicht hinreichend konkret bestimmt ist. Auch Semi-Blindpools, bei denen bei denen lediglich ein Teil der Objekte feststeht, sind nicht mehr erlaubt. Diese Regelung gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG seit dem 17. August 2021.

Ebenfalls neu ist: Emittenten dürfen nur noch höchstens fünf Prozent der durch die Vermögensanlage eingeworbenen Anlegergelder in eine nicht für bestimmte Objekte verplante Liquiditätsreserve einfließen lassen. Dies ist im Prospekt oder VIB eindeutig anzugeben.

Trotz erheblicher Kritik aus der Branche enthält das Merkblatt in seiner endgültigen Fassung keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf.

Begriffsdefinition

Ein verbotener (Semi-) Blindpool im Sinne von § 5b Abs. 2 VermAnlG liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Branche, in die investiert werden soll, nicht feststeht oder zwar die Branche feststeht, nicht aber das konkrete Anlageobjekt (abhängig nach der Kategorie des Anlageobjekts entweder als Stück oder als Gattung) und/oder das (konkrete) Projekt nicht wenigstens einen nachweisbaren Realisierungsgrad erreicht hat. Fazit: Alles steht und fällt mit den Anforderungen an den Realisierungsgrad.

Erweiterte Mindestangaben im Prospekt bzw. VIB

Für mehr Transparenz und eine bessere Information des Anlegers muss im Prospekt bzw. VIB nun angegeben werden, welche Vorverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Anschaffung und/oder der Herstellung des Anlageobjekts bereits geschlossen wurden.

BaFin-Vorgaben zu Mindestkriterien je nach Art des Anlageobjekts

Das Merkblatt enthält Vorgaben zu unterschiedlichen Mindestkriterien je nach Art des Anlageobjekts.
So sind bei etwa bei Immobilienanlageobjekten Angaben zu u.a. Standort, Baujahr, Größe und Vermietungsstand erforderlich. Hinsichtlich des Realisierungsgrads müssen Vorverhandlungen und / oder der Abschluss von Vorverträgen zum Grundstückserwerb nachgewiesen werden. Beim Bau von Immobilien das Vorliegen einer Bankfinanzierung, sofern das Projekt nicht allein aus Anlegergeldern finanziert wird.
Lediglich ihrer Gattung nach bestimmbare Vermögensanlagen, wie z.B. Container/ Waggons o.ä., bleiben möglich. Auch hier sind aber konkrete Angaben unter anderem zu Nutzungsart, Größe und Zustand sowie der Nachweis von Vorverhandlungen bzw. dem Abschluss von Vorverträgen Voraussetzung.
Gleiches gilt für den Bereich von Schwarmfinanzierungen. Die erforderlichen Mindestangaben wurden entsprechend erweitert.

Blindpool-Verbot gilt auch für sog. „Weiterreichungsmodelle“

Werden von der Emittentin eingeworbene Nettoeinnahmen an eine andere Gesellschaft weitergereicht, muss das Anlageobjekt auf allen Investitionsebenen konkret bestimmt sein.

„Investitionen in den Geschäftszweck“ bleiben möglich

Grundsätzlich nicht als Blindpool eingestuft werden Investitionen des Unternehmens in sich selbst zur Erreichung eines klar definierten Geschäftszwecks, wie etwa erforderliche personelle und materielle Ressourcen (z.B. Personalaufbau, Marketing, Büroräume). Voraussetzung: Die Emittentin verwendet die Anlegergelder selbst und investiert diese nicht über zwischengeschaltete Gesellschaften.

Ein verbotener Semi-Blindpool liegt dagegen vor, wenn sich das Unternehmen daneben vorbehält, zusätzlich in andere, unbekannte Gegenstände zu investieren. Hier gelten strenge Anforderungen an die im Prospekt bzw. VIB zu treffenden Angaben. Unter Umständen muss der Geschäftszweck enger und konkreter gefasst werden als beim Eintrag ins Handelsregister.

Wird neben dem Ausbau der Ressourcen zur Erreichung des Geschäftszwecks auch in Anlageobjekte investiert, so müssen auch diese hinreichend bestimmt/bestimmbar sein.
Besteht der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand in der Finanzierung bzw. Beteiligung an anderen Unternehmen, so sind zusätzliche Angaben erforderlich. Dazu gehören Benennung der Firma, die finanziert werden soll, Höhe und Art der Beteiligung bzw. der Finanzierung und die prozentuale Verteilung, sofern mehrere Beteiligungen bzw. Finanzierungen geplant sind.

Übergangsfrist und Nachtragspflichten

Öffentliche Angebote von Vermögensanlagen, deren Prospekt/VIB vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gebilligt wurde, dürfen zunächst mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten nach Hinterlegung weiterlaufen und sind dann zu beenden.

Bei Änderungen bezüglich des Anlageobjekts ist ein Prospektnachtrag erforderlich. Bei Verstoß haben Anleger ein Widerrufsrecht.

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