29. Dezember 2021 | Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass die Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines sogenannten „Hawala“-Systems grundsätzlich als Finanztransfergeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG erlaubnispflichtig sind. Der Beschluss ist als ein wichtiges höchstrichterliches Signal der Unterstützung von BaFin und Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen Geldwäsche zu werten.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass die Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines sogenannten „Hawala“-Systems grundsätzlich als Finanztransfergeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG erlaubnispflichtig sind. Der Beschluss ist als ein wichtiges höchstrichterliches Signal der Unterstützung von BaFin und Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen Geldwäsche zu werten.
Die BaFin bezeichnet „Hawala“ als „codiertes Überweisungssystem unter Vertrauten“. Ziel ist ein internationaler Transfer von Bargeld zwischen zwei Personen über zwei Korrespondenzstellen (sog. Hawaladare). Das Bargeld vom Zahler wird an die erste Korrespondenzstelle übergeben und quasi in einem Topf gesammelt. Der Hawaladar nennt dem Zahler einen Auszahlungscode. Die erste Korrespondenzstelle teilt dann der zweiten Korrespondenzstelle mit, dass gegen Nennung des Auszahlungscodes an den Zahlungsempfänger eine Summe in bar auszuzahlen ist. Diese Summe entspricht dem vom Zahler übergebenen Betrag abzüglich einer Provision. Sie ist aus einem Topf zweiten Korrespondenzstelle wieder in bar auszuzahlen.
Besondere Merkmale des Hawala sind: Es fließen rein virtuell (nicht tatsächlich) Gelder zwischen den Korrespondenzstellen, Beträge werden verrechnet. Zahlungsempfänger und Zahler müssen nicht namentlich bekannt sein. Der Zahlungsempfänger legitimiert sich lediglich durch einen Auszahlungscode, den er vom Zahler – ohne Belege – über Messenger-Dienste oder telefonisch erhalten hat.
Anonymität und rein virtuelle Abwicklung ohne Papiernachweise ermöglichen den Missbrauch des Systems für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass Hawala-Banking mehrheitlich ohne Erlaubnis – also unbeaufsichtigt – betrieben wird. Deshalb legt die BaFin – im Rahmen der Verfolgung unerlaubter Geschäfte und der Aufsicht über die Geldwäscheprävention – einen Schwerpunkt auf das Finanztransfergeschäft und hier vor allem das Hawala-Banking (vgl. BaFin Aufsichtsschwerpunkte 2020).
Wer ohne erforderliche ZAG-Erlaubnis oder -Registrierung Zahlungsdienste erbringt, dem drohen gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 4 ZAG Geldstrafen oder bis zu fünf Jahre Haft.
BGH, Beschluss vom 02.06.2021 – Az. 3 StR 61/21 (Vorinstanz LG Mannheim)
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