15. Mai 2009 | Mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 42/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Benutzung der Bezeichnung DAX, also die Bezugnahme auf den Deutschen Aktienindex, bei der Bezeichnung von Finanzprodukten, die ebendiesen als Bezugswert haben, keiner Lizenzierung durch die Deutsche Börse AG bedarf.
Geklagt hatte die Commerzbank, nachdem die Deutsche Börse AG ihr die Benutzung des Begriffs „DAX“ als Teil eines der von ihr angebotenen Produkte untersagt hatte.
Obwohl die Deutsche Börse AG Inhaberin der Wortmarke DAX ist, konnte der BGH, ebenso wie das Berufungsgericht, keine Markenrechtsverletzung in der Benutzung erkennen. Sie stelle eine die Leistung der Bank beschreibende Angabe dar, die auch nicht gegen die guten Sitten verstoße. Ein Verweis auf den Index sei grundsätzlich nicht verwehrt. Auch eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX sah der BGH nicht.
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