22. Dezember 2008 | Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (Az.: VIII R 36/04) erneut Scheinrenditen als zu versteuernde Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bewertet.
Voraussetzung sei, dass der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung zumindest eines Teils der gutgeschriebenen „Renditen“ fähig gewesen wäre. Ein Überwiegen der tatsächlich bestehenden Forderungen gegenüber den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln schließe diese Verpflichtung nicht aus.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger hatten sich mit insgesamt 110.000 DM an einer Gesellschaft beteiligt, die mit angeblichen Börsentermingeschäften warb und eine Erfolgsbeteiligung von 70 Prozent für die Anleger und 30 Prozent für die Gesellschaft vorsah.
Tatsächlich betrieb die Gesellschaft ein so genanntes Schneeballsystem, d.h. abgesehen von einer Anfangsphase wurden keine echten Börsengeschäfte getätigt, sondern den Anlegern wurden von diesen zuvor eingezahlte Gelder als Renditen ausgezahlt. Von 1996 bis 2001 erzielten die Kläger Erträge von insgesamt 1.404.284 DM; 656.500 DM wurden ausbezahlt. Die Differenzbeträge zwischen Auszahlungen und Renditen in Höhe von insgesamt 747.784 DM schrieb man den Klägern gut und überließ sie ihnen wiederum als Anlagekapital.
Mit ihrem Urteilsspruch stellten die Richter des BFH klar, dass sich die Kläger mit ihrer Anlage an einer stillen Gesellschaft gemäß § 230 HGB beteiligt und Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt haben. Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen in Höhe von 656.500 DM seien als Kapitaleinnahmen im Sin-ne von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. EStG zu bewerten und entsprechend zu versteuern, entschied der BFH im Anschluss an frühere Urteile (DStRE 1997, 874, DStRE 1997, 870).
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