BFH zu Mitarbeiterbeteiligungen

 

 

30. Januar 2015 | Zinsen aus Mitarbeitergenussrechten können bei nicht marktüblicher Verzinsung Arbeitslohn und damit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Bundesfinanzhof: Zinsen aus Mitarbeitergenussrechten können Arbeitslohn sein

Einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zufolge können Zinsen aus Mitarbeitergenussrechten zum Arbeitslohn und somit zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zählen, wenn die Verzinsung nicht marktüblich ist.

Sachverhalt: Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine GmbH hatte ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, unverbriefte Genussrechte in der Form A und B an ihrem Unternehmen zu erwerben. Die Genussrechte konnten nur von Mitarbeitern der GmbH erworben werden. Finanziert wurde das Genussrecht der Form A aus Leistungen des Mitarbeiters und einer steuerfreien Verbilligung nach § 19a EStG (heute: § 3 Nr. 39 EStG) und das Genussrecht der Form B aus einer Mitarbeitererfolgsbeteiligung und/oder Eigenmitteln des Arbeitnehmers. Zugesagt war eine angemessene Verzinsung, wobei die genaue Höhe der Verzinsung ein sog. Partnerschaftsausschuss bestimmte, der sich aus einem Genussrechtsinhaber, einem Altgesellschafter und einem Vertreter der Geschäftsführung zusammensetzte. Bei Genussrechten der Form B führte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch zur Kündigung der Genussrechtsbeteiligung.

Rechtliche Grundlagen: Grundsätzlich zählen Zinsen aus Genussrechten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind – also dann, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Kein Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Urteil: Der BFH bestätigte die Ausführungen der Vorinstanz dahingehend, dass die Zinseinnahmen aus den Genussrechten durch das Arbeitsverhältnis veranlasst waren. Denn es bestand eine untrennbare Beziehung zwischen dem Arbeitsverhältnis und den Genussrechten. Geschlossen wurde dies zum einen daraus, dass die Genussrechte nur von Arbeitnehmern der GmbH erworben werden konnten und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Genussrechten der Form B automatisch zur Kündigung der Genussrechtsbeteiligung führte und zum anderen daraus, dass die Verzinsung der Genussrechte nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgte, da sich ein fremder Kapital-geber auf eine nur als „angemessen“ bezeichnete und damit völlig unbestimmte Verzinsung nicht eingelassen hätte.

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. November 2008 (AZ- VI R 25/05)

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