22. Februar 2012 | Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Prospektbegriffs konkretisiert.
Den Ausführungen des III. Zivilsenats zur Folge gehören, abgesehen vom eigentlichen Emissionsprospekt, ebenso prospektähnliche Produktinformationen zum haftungsrelevanten Prospektmaterial, auch wenn diese zwar nicht körperlich mit dem Emissionsprospekt verbunden sind, aber doch tatsächlich mit diesem vertrieben werden.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall war der Prospekt zusammen mit einer Hochglanzbroschüre, die Aussagen zur Sicherheit der Investition seitens eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines Lehrstuhls u.a. für Finanzrecht enthielt sowie Abdrucken von Zeitschrifteninterviews vertrieben worden.
Der BGH führte in seiner Urteilsbegründung aus, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung stellten Emissionsprospekt, „Produktinformation“ und die Sonderdrucke mit den Zeitschrifteninterviews einen einheitlichen Anlageprospekt dar.
Der ehemalige Spitzenpolitiker habe aufgrund seines nach außen in Erscheinung tretenden Mitwirkens einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen und sei damit als „Garant“ auch Prospektverantwortlicher und damit Haftungsadressat. Seine Haftung sei allerdings auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt.
BGH, Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 103/10 (OLG Karlsruhe)
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