14. Januar 2013 | Der BGH hat in einem aktuellen Urteil die Bedeutung des Verkaufsprospekts für eine ausreichende Information und Aufklärung des Anlegers betont – Kernaussagen sind:
Der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen richtet sich nach den Kenntnissen eines durchschnittlichen Kleinanlegers, wenn sich das Angebot ausdrücklich an das börsenunerfahrene Publikum wendet. In diesen Fällen darf keine Spezialkenntnis, sondern nur die Kenntnis der Prospektangaben vorausgesetzt werden. Als Veranlasser des Prospektes gilt, wer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Ausgabe der Wertpapiere hat.Unvollständigkeit des Prospekts Der BGH führte weiter aus, ein Prospekt sei auch dann unvollständig, wenn darin zwar die Existenz eines Gewinnabführungsvertrages genannt und ein allgemeiner Hinweis auf die Gefahr eines Totalverlustes enthalten sei, jedoch nicht deutlich werde, dass aufgrund des Vertrages der Vorstand der emittierenden AG weisungsgebunden ist und die Rückzahlung des Anlagebetrages von der Vermögenslage der Vertragsbegünstigten abhängt. Begünstigter Mehrheitsgesellschafter ist Prospektveranlasser Bei dem Beklagten habe als Begünstigtem eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Emission der Wertpapiere bestanden. Er sei als prospektverantwortlicher Hintermann anzusehen – selbst, wenn er keinen inhaltlichen Einfluss auf die Gestaltung des Prospektes genommen habe. Als Mehrheitsgesellschafter der AG habe er einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen gehabt. Dies lasse den Schluss zu, dass der Prospekt mit seiner Kenntnis in Verkehr gebracht worden sei.BGH, Urteil vom 18.09.2012 – Az. XI ZR 344/11 (OLG Frankfurt)
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