04. März 2020 | Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Anforderungen des Transparenzgebots an die Verständlichkeit einer mit einem Verbraucher als Darlehensgeber formularmäßig vereinbarten Rangrücktrittsklausel konkretisiert.
Sachverhalt: Die Beklagte GmbH & Co. KG warb ohne KWG-Erlaubnis Gelder zur Verfolgung ihres Unternehmensgegenstandes mit Hilfe von Nachrangdarlehen ein. Über ihr Vermögen wurde 2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hatte der Beklagten am 2012 ein Nachrangdarlehen über 6.000 € gewährt. Die Klägerin beansprucht Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 32, 54 KWG wegen Verletzung ihrer Rechte durch Betreiben von Bankgeschäften ohne erforderliche KWG-Erlaubnis (verbotenes Einlagengeschäft).
Rechtslage: Das Einlagengeschäft setzt die Annahme von Geldern voraus, die der Kapitalgeber bei Fälligkeit jederzeit wieder zurückfordern kann. Wurde eine qualifizierte Nachrangabrede vereinbart, können Gelder gerade nicht unbedingt zurückgefordert werden, sondern die Forderung des Kapitalgebers darf außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur nachrangig, d.h. nach den Forderungen aller anderen normalen Insolvenzgläubiger befriedigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachrangklausel wirksam ist. D.h., sie darf im Rahmen einer AGB-Kontrolle für den Vertragspartner nicht überraschend, unverständlich oder unangemessen benachteiligend sein.
Vorinstanzliches Urteil: Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Es habe kein verbotenes Einlagengeschäft iSv § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG vorgelegen. Die qualifizierte Nachrangabrede sei wirksam gewesen, d.h. für die Klägerin nicht überraschend und habe diese nicht unangemessen benachteiligt.
BGH-Urteil: Der Bundesgerichtshof beurteilte dagegen die formularmäßige Nachrangabrede wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unwirksam. Diese sei für Durchschnittskunden nicht hinreichend verständlich gewesen. Der BGH bejahte ein verbotenes Einlagengeschäft und einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Konkret führte der BGH aus: Die formularmäßige Einschränkung, wonach die Rückzahlung „maßgeblich“ davon abhängig sein soll, dass „dies die finanzielle Lage der Schuldnerin erlaubt“, mache nicht deutlich, unter welchen konkreten Voraussetzungen keine Rückzahlung verlangt werden kann. „Krise“ als Schüsselbegriff der Klauseln für den Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs sei nicht hinreichend bestimmt erläutert. Die nachfolgende Bezugnahme auf juristische Begriffe, wie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung seien nicht geeignet, die Sachverhalte, unter denen der Nachrang eintritt, hinreichend bestimmt und abschließend zu regeln. Die einschränkende Wendung „insbesondere“ deute auf eine nur beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung.
Auch der Hinweis in den Darlehensbedingungen, dass Zahlungsansprüche ausgeschlossen sind, solange und soweit sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin herbeiführen, lege die Sachverhalte, die den Nachrang auslösen, nicht hinreichend fest. Der Begriff eines „qualifiziert nachrangigen“ Darlehens, das keinen „unbedingten Rückzahlungsanspruch“ begründet, sei den angesprochenen Verkehrskreisen fremd.
Es sei nicht unmissverständlich aufgezeigt worden, dass die Nachrangklausel nicht nur nach, sondern auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt. Einem Durchschnittskunden werde nicht in der gebotenen Klarheit verdeutlicht, dass sein Rückzahlungsanspruch bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen sein kann und der Ausschluss dieser Ansprüche aufgrund der Nachrangklausel dauerhaft für unbegrenzte Zeit wirken kann.
Durch den Hinweis, dass „keine irgendwie geartete Pflicht des Nachrangdarlehensgebers besteht, über die vereinbarten Nachrangdarlehensbeträge hinaus weitere Zahlungen an die Nachrangdarlehensnehmerin zu leisten“ sei, könne der Eindruck entstehen, dass mit der Vergabe des Nachrangdarlehens im Vergleich zu einem üblichen Darlehen keine besonderen Risiken verknüpft seien, weil ebenso wie bei einem üblichen Darlehen eine Nachschusspflicht nicht zu befürchten ist.
Seien lediglich keine weiteren Zahlungen geschuldet, trete eine mit dem Nachrang verbundene besondere Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs aus der Sicht eines gutgläubigen Anlegers in den Hintergrund.
Die unwirksame Rangrücktrittsvereinbarung lasse die Wirksamkeit des Darlehensvertrags im Übrigen grundsätzlich unberührt.
Darüber hinaus führte das Gericht hinsichtlich der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten weiter aus: Wer entgegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringe, mache sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG strafbar. Wirkten die Geschäfte berechtigend und verpflichtend für eine juristische Person, so sei diese zivilrechtlich der Betreiber der Geschäfte; die strafrechtliche Verantwortlichkeit ergebe sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie treffe denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person tätig sei, bei einer GmbH mithin gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG den oder die Geschäftsführer.
Möglicher Haftungsausschluss durch Verbotsirrtum: Allerdings könne ein Verbotsirrtum eine zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ausschließen. Näherer Prüfung bedürfe es, ob der Schuldner möglicherweise einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Hält der Täter seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum iSd § 17 StGB dar. Mangels Unrechtsbewusstseins unterliegt der Täter einem Verbotsirrtum auch dann, wenn er bei Begehung der Tat die Möglichkeit, Unrecht zu tun, zwar nicht ausschließen kann, sie aber nicht billigend in Kauf nimmt. Zivilrechtlich scheidet in einem solchen Fall eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus.
BGH, Urt. v. 12.12.2019 – IX ZR 77/19
Vorinstanz: LG Lübeck v. 2.6.2016 – 14 S 137/15
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