Mangels gesetzlichen Anspruchs auf Rückzahlung vertraglich eingeräumter Ausschüttungen, kann sich die Verpflichtung eines Kommanditisten zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nur aus einem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Rückforderungsvorbehalt ergeben.
Soweit eine Fondsgesellschaft unabhängig vom Jahresergebnis jährlich Zahlungen an die Anleger leistet, können diese nicht ohne weiteres von der KG zurückgefordert werden. Denn für einen Anspruch der Kommanditgesellschaft genügt es nicht, dass von §169 Absatz 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen vorgenommen worden sind.
Der Anleger sei vielmehr nur dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Pflicht vorsehe. Ansonsten sei die Zahlungspflicht des Kommanditisten mit Leistung seiner Einlage erfüllt. Nach einer Rückzahlung der Einlage lebe zwar die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wieder auf (§ 172 Absatz 4 Satz 1 HGB), nicht jedoch im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft selbst.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2013 ? Az. II ZR 74/11 (OLG Hamm)
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