03. Januar 2008 | Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Gesetzentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht vorgestellt.
Damit soll die deutsche Gesetzgebung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bezüglich europäischer Gesellschaften angepasst werden. Nach bisheriger Ansicht des deutschen Gesetzgebers gilt im internationalen Gesellschaftsrecht die sogenannte „Sitztheorie“, das heißt, eine Gesellschaft ist an das Gesellschaftsrecht des Staates gebunden, in dem sie ihren Haupt-/ Verwaltungssitz hat.
Der EuGH hat schon vor längerer Zeit in mehreren Urteilen entschieden, dass diese Betrachtungsweise der Niederlassungsfreiheit, auf die sich Gesellschaften nach dem EG-Vertrag berufen können, zuwiderläuft. Vielmehr sei der Gründungstheorie zu folgen, wonach für Gesellschaften jeweils nur das Gesellschaftsrecht des Staates einschlägig ist, in dem sie gegründet bzw. eingetragen sind und ihren Satzungssitz haben.
Diese – rechtlich bindende – Rechtsansicht des EuGH soll mit nun vorgelegten Entwurf auch Eingang in die deutsche Gesetzgebung finden. Dazu sind Änderungen im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) und im Umwandlungsrecht vorgesehen. Zudem soll ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel möglich sein: Gesellschaften sollen unter Wahrung ihrer rechtlichen Identität dem Recht eines anderen europäischen Staates unterstellt werden können, wenn die jeweilige andere Rechtsordnung dies zulässt. Beispiel: Eine deutsche GmbH kann künftig ohne Umweg und rechtliche Hilfskonstruktionen in eine französische Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Société à responsabilité limitée“ , S.A.R.L.) umgewandelt werden, gleichzeitig aber ihre Verwaltung und Geschäftstätigkeit in Deutschland belassen.
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