Bürokratieabbaugesetz bringt wesentliche Änderungen im Aufsichtsrecht für Genossenschaften

 

Gesetzgebung, 02. Oktober 2017 | Das am 18. Juli 2017 in Kraft getretene „Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften“ führt zu zwei wesentlichen aufsichtsrechtlichen Änderungen für Genossenschaften.

Zum einen sind diese jetzt unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) für das Einlagengeschäft bei Mitgliederdarlehen befreit. Zum anderen findet künftig regelmäßig eine Prüfung der Einhaltung des Förderzwecks statt, um auszuschließen, dass die Genossenschaft einen unzulässigen Förderzweck verfolgt. Insbesondere wird geprüft, ob eine vermögensverwaltende Tätigkeit und damit ein Investmentvermögen in Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) vorliegt.

Da in letzter Zeit vermehrt Genossenschaften bei der Aufnahme von Nachrangdarlehen wegen der Verwendung rechtlich angreifbarer Nachrangklauseln von Verbraucherschützern abgemahnt worden sind, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, Rechtsklarheit für Genossenschaften zu schaffen. Mit dem neu eingefügten § 21b Genossenschaftsgesetz wird für Genossenschaften eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für das Einlagengeschäft nach § 32 KWG eingeführt. Die Ausnahme von der KWG-Erlaubnispflicht gilt bei der Aufnahme von Mitgliederdarlehen. Danach ist eine Nachrangklausel zur Vermeidung des Betreibens des Einlagengeschäfts entbehrlich, wenn das Darlehen zweckgebunden nur zugunsten eines konkreten Investitionsvorhabens in das Anlagevermögen verwendet wird, die Darlehenssumme des Mitglieds, das Verbraucher ist, Euro 25.000,- nicht übersteigt, das Volumen der Darlehensaufnahme nicht größer als Euro 2,5 Mio. ist und der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über eine bestimmte Größe hinausgeht. Daneben sind den Genossenschaftsmitgliedern vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über das Investitionsvorhaben sowie mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Zweckbindung bei der Verwendung der Darlehensgelder sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Schließlich wird den Darlehensgebern ein eigenständiges gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt.

Um auszuschließen, dass die investmentrechtlich privilegierte Rechtsform „Genossenschaft“ zur Umgehung der Erlaubnispflicht nach dem KAGB für das Betreiben des Investmentgeschäfts instrumentalisiert wird, wurde eine Prüfungspflicht für den Prüfverband der Genossenschaft zur Einhaltung des Förderzwecks eingeführt. Hiernach muss der Prüfverband im Rahmen der Pflichtprüfung der Genossenschaft in dem anzufertigenden Prüfbericht dazu Stellung nehmen, auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat. Sollten sich bei der Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB vorliegt, ist der Verband berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Abschrift des Prüfberichtes ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Laut Gesetzesbegründung besteht aber keine Mitteilungspflicht gegenüber der BaFin. Vorranging soll der Prüfverband auf eine Änderung der Geschäftspolitik hinwirken. Damit werden Genossenschaften nicht nur bei der Aufnahme von Mitgliederdarlehen, sondern auch bei der Rückabwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts privilegiert.

Neben diesen zwei wesentlichen aufsichtsrechtlichen Änderungen gibt es eine Vielzahl weiterer formaler und faktischer Erleichterungen für Genossenschaften einerseits. Andererseits aber auch die Ausweitung von Pflichtangaben anlässlich der Aufnahme neuer Mitglieder sowie der allgemeinen Transparenzpflichten von Genossenschaften wie z.B. bei Angaben im Internet.

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