Bundesregierung beschließt Entwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

 

 

28. Februar 2017 | Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen.

Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Damit sollen die Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert und gestärkt werden.

Für die Praxis bedeutsam werden insbesondere die Änderungen betreffend die Durchführung der Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten im vollständig neugefassten GwG sein. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass es bei der Überprüfungspflicht nicht um eine Überprüfung der Angaben z.B. im Ausweis geht, sondern um die Überprüfung der Identität der betreffenden Person z.B. anhand des Ausweises. Hierdurch soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass manche der zur Überprüfung geeigneten und anerkannten Mittel zur Identitätsüberprüfung nicht alle zu erhebenden Angaben über den Vertragspartner enthalten. In der Gesetzesbegründung wird auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Gültigkeit der Ausweisdokumente Voraussetzung für ihre Eignung im Rahmen der Überprüfung der Identität ist.

Die Überprüfung der Identität kann auch anhand des elektronischen Identitätsnachweises oder der qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Beim Einsatz der qualifzierten elektronischen Signatur sind wie nach bisheriger Rechtslage die Validierung der Signatur und eine Referenzüberweisung erforderlich. Neu wird sein, dass die Überprüfung der Identität auch anhand eines elektronischen Identifizierungssystems erfolgen kann, das nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) auf Sicherheitsniveau „hoch“ notifiziert ist.

Der Gesetzentwurf schafft zudem die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister. Daraus sollen sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ersehen lassen. So soll die Transparenz erhöht und der Missbrauch von Gesellschaften und Trusts zu Zwecken der Geldwäsche, ihrer Vortaten wie Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung erschwert werden.Die Vorschrift zur Überprüfung der Identität bei juristischen Personen entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Es wird lediglich klargestellt, dass in der Variante der Durchführung der Überprüfung der Identität durch Einsichtnahme in Register- oder Verzeichnisdaten die Verpflichteten selbst Einsicht nehmen müssen und diese Einsichtnahme zu dokumentieren haben. Zudem kommt neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Handels- oder Genossenschaftsregister nun auch das noch einzurichtende Transparenzregister in Betracht, wobei sich die Verpflichteten bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nicht ausschließlich auf das Transparenzregister als einzige Quelle verlassen dürfen.

Durch eine gesonderte Vorschrift (§ 13 GwG n.F.) werden die Verfahren festgelegt, mit deren Hilfe eine Identitätsüberprüfung bei natürlichen Personen erfolgen kann. Die erste Alternative ist dabei die Überprüfung der Identität unter Anwesenden durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments, das heißt durch Inaugenscheinnahme und gegebenenfalls haptische Prüfung. Eine weitere Alternative stellt u.a. auch die Überprüfung durch Videoidentifizierungsverfahren dar, soweit sie vor Inkrafttreten des neuen GwG durch ein BaFin-Rundschreiben auf Basis der bisherigen Rechtslage für zulässig erachtet wird. Das durch BaFin-Rundschreiben auf Basis der bisherigen Rechtslage für zulässig erachtete Videoidentifizierungsverfahren nebst konkretisierenden Anforderungen zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Anforderungen wird dem Entwurf zufolge im Jahr 2020 evaluiert. Schließlich sollen weitere als das vorgenannte Verfahren durch Rechtsverordnung bestimmt werden können.

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