29. Mai 2019 | Die Beschlussfassung vom 09. Mai 2019 enthält neben den Änderungen im Wertpapierprospektrecht auch wesentliche Neuregelungen im Vermögensanlagengesetz zum Crowdfunding.
So wurde beim Crowdfunding die Prospektfreiheitsgrenze auf von 2,5 Mio. auf 6 Mio. Euro angehoben. Die Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierung gilt nun auch für Genussrechte – nicht jedoch für GmbH-Anteile.
Die Einzelanlageschwellen nach § 2a Abs. 3 VermAnlG bleiben bestehen – die Maximalwerte in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen der Anleger werden jedoch angehoben von 10.000 Euro auf 25.000 Euro.
Die Mindestangaben des Vermögensanlagen-Informationsblatts werden um Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung bei Vermögensanlagen zur Immobilienfinanzierung ergänzt.
Für Crowdfunding-Plattformen, die als Intermediäre tätig sind, war bisher bereits untersagt, dass der Emittent maßgeblichen Einfluss auf die Plattform ausübt – nun ist auch der umgekehrte Fall vom Verbot erfasst.
Die Änderungen für Vermögensanlagen treten mit Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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