30. April 2015 | Am 23. März 2015 hat der Bundestag das Kleinanlegerschutzgesetz in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist eine Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern durch mehr Transparenz der Vermögensanlage. Erleichterungen gibt es für die Crowdinvesting-Branche.
Wesentliche Regelungsinhalte im Überblick:
Crowdinvesting: Die Schwelle für die Prospektpflicht wurde auf 2,5 Millionen Euro erhöht. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) muss in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden. Die bisherige Bagatellschwelle von 250,- EUR Investition für die Zur-Verfügung-Stellung des VIB wurde gestrichen. Einzelanlageschwelle: Es bleibt bei der Einzelanlageschwelle von 10.000 Euro für private Anleger – für Kapitalgesellschaften gilt diese nicht. Widerrufsrecht: Für alle von der Prospektpflicht befreiten Vermögensanlagen gibt es nun ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsabschluss. Dieses kann nicht abbedungen werden.
Vermögensanlagen-Informationsblatt: Aufzunehmen ist ein Warnhinweis zu den Ri-siken der Vermögensanlage, dessen Kenntnisnahme durch Unterschrift des Anlegers bestätigt werden muss; bei Einsatz von Fernkommunikationsmitteln kann die Kenntnis-nahme des Warnhinweises auch in rein elektronischer Form bestätigt werden.
Werbung für Vermögensanlagen: Die zunächst geplante medienbezogene Werbebeschränkung wird aufgegeben. Werden in den Werbeunterlagen Angaben zur Renditeerwartung gemacht, so muss darauf hingewiesen werden, dass der Ertrag nicht gewährleistet ist und niedriger ausfallen kann.
Genossenschaften: Der Vertrieb von prospektfreien Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen in Genossenschaften muss frei von Provisionen erfolgen.
Ausführlich informieren wir Sie über die Neuregelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes insbesondere betreffend die Bereiche „Crowdinvesting“ und „Nachrangdarlehen“in der nächsten Ausgabe unserer Mandantenzeitschrift inPuncto.
IHRE
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
Irena Behnke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Jan Barufke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
BLOG
BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.
WEITERE
PUBLIKATIONEN
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.
WISSENS
Z WERTES
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.