31. Mai 2017 | Der Bundestag hat am 18. Mai 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen.
Im Verhältnis zum Entwurf der Bundesregierung vom 22. Februar 2017 (siehe ausführlich GK-law.de-Aktuell vom 28. Februar 2017) gab es keine wesentlichen Änderungen. Neben vielen redaktionellen Änderungen des Entwurfes wurde klargestellt, dass in Konzernen die Bestellung eines für den gesamten Konzern zuständigen Geldwäschebeauftragten zulässig ist. Auch wurden Erleichterungen für Zahlungsdienstleister bei Inlandsgeldtransfers zur Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen aufgenommen, soweit die Zahlung Euro 1.000,- Euro nicht übersteigt. Daneben wurden für börsennotierte Unternehmen Erleichterungen betreffend das Transparenzregister eingeführt. Die komplette Neufassung des GwG sowie die Folgeänderungen in 20 weiteren Gesetzen, wie bspw. KWG, KAGB und GewO werden am 26. Juni 2017 in Kraft treten.
Im Ergebnis führten die Neuregelungen zu einer Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten. Nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen gelten nunmehr als Verpflichtete. Auch Güterhändler, d.h. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, werden erfasst, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Bislang lag die Grenze bei 15.000 Euro.
Für alle geldwäscherechtlich Verpflichteten gelten strengere Vorgaben bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen.
Eingerichtet wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion. Sie soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Alle wirtschaftlich Berechtigten sollen in einem elektronischen Transparenzregister erfasst werden. Die Zentralstelle war bisher beim Bundeskriminalamt angesiedelt. Ziel ist es, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schneller auf Verdachtsfälle reagieren kann.
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