Einfache Rangrücktrittserklärung kann zu steuerpflichtigem Ertrag führen

 

 

 

15. Juni 2012 | Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30. November 2011 kann eine nachrangige Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss, nicht aber aus sonstigem freien Vermögen erfüllt werden muss, wegen fehlender wirtschaftlicher Belastung in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden.

Erfasst eine nur auf den Insolvenzfall bezogene (sog. einfache) Rangrücktrittserklärung nicht die Rückzahlbarkeit aus sonstigem freien Vermögen, ist sie nach Ansicht des BFH rein erfolgsabhängig ausgestaltet. Die nachrangige Verbindlichkeit darf des-halb nicht passiviert bleiben und muss erfolgswirksam aufgelöst werden. Trotzdem bleibt es in der Handelsbilanz beim Fremdkapitalcharakter der – auch der mit einem Nachrang versehenen – Verbindlichkeit.

Eine Beschränkung des sog. qualifizierten Rangrücktritts „bis zur Abwendung der Krise“ führt aber gemäß des BMF-Schreibens vom 8. September 2006 zu einem Verbleib der Passivierung, weil hier keine Abhängigkeit der Verbindlichkeit von künftigen Einnahmen oder Gewinnen bestehe.

Folglich sind nachrangige Darlehensbedingungen mit qualifiziertem Rangrücktritt von der Entscheidung nicht betroffen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2011 – Az. I R 100/10

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