Entwurf für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet

 

 

 

 

 

12. März 2021 | Die Bundesregierung hat am 10. Februar 2021 ihren Entwurf für ein Gesetz zur Europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie 19/1153 verabschiedet – das sog. Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG). Der Regierungsentwurf sieht zahlreiche Änderungen des Geldwäschegesetzes (GWG) vor und folgt in wesentlichen aber nicht allen Punkten dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 23. Dezember 2020. Geplant ist ein Inkrafttreten des Gesetzes am 01. August 2021.

Die Bundesregierung hat am 10. Februar 2021 ihren Entwurf für ein Gesetz zur Europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie 19/1153 verabschiedet – das sog. Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG). Der Regierungsentwurf sieht zahlreiche Änderungen des Geldwäschegesetzes (GWG) vor und folgt in wesentlichen aber nicht allen Punkten dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 23. Dezember 2020. Geplant ist ein Inkrafttreten des Gesetzes am 01. August 2021.

Eine europäische Datenplattform

Ziel ist die Einrichtung einer europäischen Plattform, über die alle in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abgerufen werden können. Um eine solche EU-Vernetzung der Transparenzregister zu ermöglichen, soll die Qualität der Eintragungen verbessert werden – anhand von strukturierten Datensätzen in einem einheitlichen Datenformat. Betroffen sind Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen in allen EU-Mitgliedstaaten.

Keine Mitteilungsfiktionen mehr

Bislang gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG eine sog. Mitteilungsfiktion für den Fall, dass sich Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern, wie z.B. dem Handelsregister oder Unternehmensregister, ergeben. Diese Ausnahme ersparte Unternehmen doppelten Aufwand, soll nun aber wegfallen. Das bedeutet, künftig müssen alle GWG-verpflichteten Unternehmen ihre tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten oder sog. fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (Vertretungsberechtigte des Unternehmens, wenn es keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigten gibt) an das Transparenzregister melden.

Ebenfalls abgeschafft werden sollen bisher geltende Privilegierungen für börsennotierte Unternehmen und Tochtergesellschaften, deren Transparenzanforderungen im Rahmen der Börsen-Notierung als gewährleistet erachtet worden waren.

Anteilserwerb durch ausländische Gesellschaften (Share Deals)

Auch ausländische Erwerber von Anteilen einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG (sog. Share Deal) sollen künftig von der Transparenzregisterpflicht erfasst sein.
Wird die Transparenzregisterpflicht nicht erfüllt, darf der Beteiligungserwerb nicht notariell beurkundet werden.

Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten

GwG-Verpflichtete müssen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner einholen. Zur Überprüfung dieser Angaben reicht künftig grundsätzlich die Einsichtnahme ins Transparenzregister. Nur bei begründeten Zweifeln an Identität, Stellung oder Richtigkeit der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten oder Fällen mit erhöhtem Geldwäsche-Risiko sind weitere Maßnahmen zur Erfüllung der Identifizierungspflicht erforderlich.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Das TraFinG soll am 01. August 2021 in Kraft treten. Für zahlreiche neu verpflichtete Unternehmen, die bislang nach § 20 GwG nicht an das Transparenzregister mitteilen mussten, gelten jedoch nach Rechtsform gestaffelte Übergangsfristen, die in einem Zeitraum zwischen dem 31. März 2022 und dem 31. Dezember 2022 liegen.

Einen detaillierten Überblick zu den geplanten Neuregelungen im GwG erhalten Sie in Kürze in einer neuen Ausgabe unserer Mandantenzeitschrift inPuncto.

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