Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz:

 

 

01. Februar 2016 | Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf sollen mit Ausnahme von MiFID II und MiFIR eine Vielzahl europarechtlicher Vorgaben umgesetzt und weitere Änderungen im Vermögensanlagenrecht eingeführt werden.

Entwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz verabschiedet

Am 06. Januar 2016 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des sog. „Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes“ beschlossen. Ziel ist die Anpassung an neue europäische Vorgaben zu Marktmissbrauch, Zentralverwahrern und PRIIPs. Die Verabschiedung soll noch im ersten Halbjahr 2016 erfolgen – geplant ist ein abgestuftes Inkrafttreten. Die Finanzmarktrichtlinie MiFID II und die zugehörigen Verordnung MiFIR soll dagegen später umgesetzt werden – mit einem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz.

PRIIPs Hersteller von sog. verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten müssen ab dem 31. Dezember 2016 Basisinformationsblätter veröffentlichen. Produktinformationsblätter nach dem WpHG oder Vermögensanlagen-Informationsblätter nach dem VermAnlG müssen diese nicht zusätzlich erstellen. Betroffen sind alle Anlageprodukte und -verträge, bei denen das Geld der Kunden statt direkt nur indirekt am Kapitalmarkt angelegt oder deren Rückzahlungsanspruch auf andere Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist, wie z.B. Derivate oder geschlossene und offene Investmentfonds.

Für Spezial-AIF sind semiprofessionellen Anlegern entweder die wesentlichen Anlegerinformationen nach dem KAGB oder Basisinformationsblätter nach der PRIIPs-Verordnung zur Verfügung zu stellen.

Für Produkte, für die die PRIIPs-Verordnung nicht gilt, sind die national vorgeschriebenen Informationsblätter jedoch weiterhin zu verfassen.

Zentralverwahrer: Neues Zulassungsverfahren: Über eine Änderung des KWG werden Zulassung und laufende Aufsicht über Zentralverwahrer an die Vorgaben der europäischen Zentralverwahrer-Verordnung angepasst. Für die Erbringung von Bankdienstleistungen gibt es ein separates Genehmigungsverfahren. Für beide Verfahren ist künftig die BaFin zuständig.

Marktmissbrauch: Die Marktmissbrauchsregeln werden an veränderte Marktinfrastrukturen angepasst. D.h. sie gelten künftig auch für Finanzinstrumente, die an neuartigen Handelsplattformen wie Multilateralen Handelssystemen (MTFs) und Organisierten Handelssystemen (OTFs) gehandelt werden. Emittenten müssen Melde- und Übermittlungspflichten beachten, wenn diese Finanzinstrumente mit ihrer Zustimmung dort zum Handel zugelassen sind oder eine Zulassung zum Handel beantragt wurde – durch den Emittenten selbst oder mit seiner Zustimmung.

Erweiterte Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse: Bei Insiderhandel und Marktmanipulation kann die Bafin künftig bis zu fünf Mio. Euro Geldbuße oder auch umsatzbezogene Geldbußen bis zu 15 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes verhängen. Für vorsätzliche und schwerwiegende Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.

Vermögensanlagenrecht: Im Bereich der Vermögensanlagen sind insbesondere die geplante Erweiterung des Anwendungsbereiches des Vermögensanlagengesetz durch Einbeziehung jedweder Angebote von Direktinvestments sowie die Abschaffung des KWG-Ausnahmetatbestandes für Zweitmarktvermittler von Vermögensanlagen von Interesse. Zweitmarktvermittler sollen dem Entwurf zufolge künftig nur noch mit einer Erlaubnis nach § 32 KWG tätig werden können. Eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung ist dann nicht mehr ausreichend.

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