ESMA aktualisiert ihre FAQ zum Wertpapierprospektrecht

 

 

10. November 2017 | Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 20. Oktober 2017 ihre Fragen und Antworten im Zusammenhang mit Wertpapierprospekten aktualisiert.

Im Zuge der Aktualisierung wurde die Frage, ob Wandelanleihen aus Sicht des Prospektrechtes als Schuldtitel oder als Eigenkapitalinstrumente eingestuft werden, wenn das Wandlungsrecht ausschließlich im Ermessen des Anlegers liegt, ersatzlos gestrichen. Bisher war es für die prospektrechtliche Einstufung unerheblich, ob die Umwandlung im Ermessen des Anlegers liegt oder nicht. Entscheidend ist, ob die zu gewährenden Aktien dem Emittenten der Anleihe oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gehörten. Falls ja, ist es ein Eigenkapitalinstrument, für dessen Emission weitergehende Prospektanforderungen zu beachten sind.

Daneben wurden vier weitere Fragen und Antworten aktualisiert. Sie betreffen die Anwendbarkeit der Prospektausnahmebestimmungen der neuen seit 20. Juli 2017 gültigen Prospektverordnung. Die ESMA ist der Auffassung, dass die in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Ausnahme zur Veröffentlichung eines Prospektes nur auf Fälle anwendbar ist, in denen übertragbare Wertpapiere in Aktien umgewandelt werden. Denn die Prospektrichtlinie definiert ausdrücklich „Wertpapiere“ als „übertragbare Wertpapiere“ und lässt nicht zu, dass diese Prospektausnahme für die Umwandlung nicht übertragbarer Wertpapiere gilt. Auch stellt ESMA klar, dass die in der neuen Prospektverordnung vorgesehenen Ausnahmen beim Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte eigenständig sind – und wenn eine der Prospektausnahmen anwendbar ist, besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes oder gleichwertigen Dokumentes.

Der Zweck des FAQ-Dokumentes besteht darin, gemeinsame Aufsichtskonzepte und -praktiken bei der Anwendung der Prospektrichtlinie und ihren Durchführungsmaßnahmen zu fördern.

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