04. Dezember 2017 | Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 10. November 2017 durch die Ergänzung ihrer Fragen und Antworten weitere Detailfragen zur MiFID-II-Umsetzung aus Sicht der Aufsichtsbehörden beantwortet.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 10. November 2017 durch die Ergänzung ihrer Fragen und Antworten weitere Detailfragen zur MiFID-II-Umsetzung aus Sicht der Aufsichtsbehörden beantwortet.
Die für Vermögensverwalter einschlägige Mitteilungspflicht bei Verlusten von mehr als 10% gilt nach Auffassung der ESMA nicht nur gegenüber Kleinanlegern (Privatkunden), sondern auch gegenüber professionellen Kunden.
Auch sollen Vermögensverwalter – genauso wie unabhängige Anlageberater (Honoraranlageberater) – nicht ohne weiteres berechtigt sein, bei unabhängigen Anlageberatungen oder im Rahmen der Vermögensverwaltung Zahlungen an Dritte zu leisten (Zuwendungen zu gewähren). Dieses grundsätzliche Zuwendungsverbot stützt ESMA jedoch nicht auf die hier speziell einschlägigen MiFID-II-Regelungen für Vermögensverwalter, sondern auf die für alle Wertpapierfirmen geltenden Zuwendungsregelungen. D.h. Zuwendungen sind verboten, es sei denn, sie sind dazu bestimmt, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern und beeinträchtigen nicht die Pflicht des Dienstleisters, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln.
In Sachen interner Dokumentationspflichten stellt ESMA klar, dass die MiFID-II Anforderungen für die Aufbewahrung und Dokumentation von Aufträgen auch sog. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte betrifft. Denn diese seien Teil der ausgeführten Dienstleistungen und deshalb dokumentationspflichtig.
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