28. Oktober 2017 | Am 03. Januar 2018 werden die Regelungen zur Umsetzung von MiFID II in Deutschland in Kraft treten. Aufgrund der Vielzahl der Detailregelungen bestehen nach wie vor viele offene Fragen der Marktteilnehmer zur Reichweite der neuen Organisations- und Verhaltenspflichten für Wertpapierfirmen.
Weitere dieser Detailfragen hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Anfang Oktober 2017 mit der Ergänzung ihrer Fragen und Antworten zum Themenbereich MiFID-II aus Sicht der Aufsichtsbehörden beantwortet.
In Sachen Telefon-Aufzeichnungspflichten stellt die ESMA klar, dass auch der Inhalt von Anlageberatungsgesprächen aufzuzeichnen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Beratungsleistung klar ist, dass der Erhalt einer Kundenorder in Bezug auf Finanzinstrumente auch Ziel der Anlageberatung ist. In diesem Zusammenhang hat ESMA festgehalten, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, die Aufzeichnungspflichten weiter auf andere MiFID-Dienste oder Nicht-MiFID-Dienste und -Produkte auszudehnen. Diese Erweiterungsermächtigung ist in Deutschland insbesondere für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung von Interesse.
Es wird der Gestaltungsspielraum von Vermögensverwaltern in Bezug auf deren Verlustmitteilungspflichten erweitert. So sind individuelle Vereinbarungen der Verlustbezugsgröße mit Kunden zulässig. In jedem Fall sollte jedoch der Kunde sein ausdrückliches Einverständnis dazu geben, die Verlustanzeigepflicht auf aggregierter Basis zu beurteilen, und der Kunde sollte jederzeit in der Lage sein, diese Individualvereinbarung zu kündigen. Die Vereinbarung von anderen Schwellenwerten als der 10%-Grenze soll dagegen nicht zulässig sein.
In Hinblick auf Kosten und Provisionen müssen auch von den Wertpapierfirmen in den Transaktionspreis eingebettete Aufschläge und Strukturierungskosten ermittelt und offengelegt werden. Denn laut den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers sollten Praktiken, bei denen ein sog. „Netting“ der Kosten vorgenommen wird, nicht von der Pflicht zur Information über Kosten und Gebühren ausgenommen werden. D.h. die Wertpapierfirma muss eingebettete Aufschläge und Strukturierungskosten identifizieren und dem Kunden gegenüber offen legen. Die Ermittlung solcher Kosten erfolgt durch Berechnung der Differenz zwischen dem Preis der Position für das Unternehmen und dem Preis für den Kunden. Diesbzgl. verweist ESMA auf die Berechnungsvorgaben des Technischen Regulierungsstandards (RTS) zu Basisinformationsblättern für PRIIP (Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, die einem Anlagerisiko unterliegen), die keine Investmentfonds sind. Anzuwenden ist die Berechnungsmethode der Paragraphen 36 bis 46 des Anhangs VI des PRIIPS-RTS.
Falls für die Dienstleistungen der Wertpapierfirma keine Kosten oder Gebühren anfallen, sind dennoch Angaben hierzu erforderlich. Die Wertpapierfirma sollte explizit eine „Null“ für die zu veröffentlichende Angabe ausweisen. Denn durch die Kostenoffenlegungsverfahren soll die Vergleichbarkeit von Produkten und Dienstleistungen erreicht werden. Es ist nach ESMA wichtig, dass die Kunden für jede zu veröffentlichende Angabe explizite Zahlen erhalten, selbst wenn sie Null sind.
Auch zu den Zeitpunkten der Ex-post-Berichterstattung und den Übergangsregelungen nimmt ESMA Stellung. Der Zeitpunkt, an dem Wertpapierfirmen die erste jährliche Ex-Post-Information an ihre Kunden zu senden haben, richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Leistungserbringung für den jeweiligen Kunden. ESMA erwartet, dass die Unternehmen diese Informationen dem Kunden spätestens ein Jahr (12 Monate) nach Beginn der Geschäftsbeziehung bereitstellen. Wenn eine laufende Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Kunden vor Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten endet, erwartet die ESMA, dass die Wertpapierfirmen die Informationen zum jeweiligen Beendigungs-Zeitpunkt bereitstellen. Wenn ein Teil des Berichtszeitraums vor dem 03. Januar 2018 liegt und ein Teil in die Zeit danach fallen würde, können die Wertpapierfirmen sich entscheiden, die Kosten und Entgelte gemäß den Anforderungen von MiFID II entweder für den gesamten Berichtszeitraum zu berechnen oder im Ex-post-Bericht mit einer Aufschlüsselung der Kosten für die beiden Zeiträume und einer klaren Erläuterung der Berechnungsgrundlagen zu arbeiten.
Bereits erfolgte Kundeneinstufungen sind nicht zu wiederholen. Soweit die Kunden der Wertpapierfirma bereits unter dem Regime von MiFID-I eingestuft worden sind, ist eine erneute Kundeneinstufung entbehrlich. Allerdings weist ESMA ausdrücklich darauf hin, dass im Einzelfall aufgrund der im Detail geänderten Einstufungskriterien eine Umstufung erforderlich ist. In diesem Fall ist der Kunde auf die Umstufung hinzuweisen.
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