20. August 2017 | Die neue Prospektverordnung ist Teil der bis Ende 2019 von der EU-Kommission geplanten Kapitalmarktunion und ersetzt die bisher geltende Prospektrichtlinie 2003/71/EG.
Am 30. Juni 2017 ist die EU-Prospektverordnung formal im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden und ist teilweise bereits am 20. Juli 2017 in Kraft getreten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.
Unmittelbar seit dem 20. Juli 2017 gelten die Regelungen zu zwei Ausnahmen von der Prospektpflicht. Dadurch werden bestehende Ausnahmen ersetzt und teilweise geändert.
Bereits jetzt besteht für folgende Wertpapierangebote keine Prospektpflicht mehr:
- Wertpapiere, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20% der Zahl der Wertpapiere ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind. (Der vorher geltende Schwellenwert lag bei 10%).
- Aktien, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung wie die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Aktien handelt und sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind.
- Dabei gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahme von der 20%-Grenze.
Größtenteils gelten die Neuregelungen und Änderungen aber erst ab dem 21. Juli 2019 wie bspw. das sog. einheitliche Registrierungsformular und die formalen Vorgaben zu Risikofaktoren und zur Prospekt-Zusammenfassung. Bis dahin wird die EU-Kommission noch sog. Level-2-Maßnahmen erlassen und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) technische Regulierungsstandards ausarbeiten.
Vorher und zwar ab dem 21. Juli 2018 gelten dann teilweise weitere neue Ausnahmen von der Prospektpflicht, so z.B. die Prospektfreiheit für europaweite Angebote bis zu einem Volumen von Euro 1,0 Mio oder die Ausnahme für Inlandsangebote bis zu Euro 8 Mio., wenn und soweit der nationale Gesetzgeber bei dieser Alternative das ihm in der Verordnung eingeräumte Wahlrecht entsprechend ausübt.
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