08. Mai 2008 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 05.05.2008 (Az.: II ZR 292/06) seine Rechtsprechung zur Anwendung des Haustürwiderrufsrechts gem. § 312 BGB (früher § 3 HWiG) zur Überprüfung auf Europarechtskonformität vorgelegt.
Dabei geht es um Fälle, in denen Verbraucher in ihrer Privatwohnung überredet worden sind, einem geschlossenen Fonds in Form einer Personengesellschaft beizutreten. Erklärten sie im Nachhinein den Widerruf ihres Beitritts, so wurden bisher, anders als etwa im Fall eines Kaufvertrags, der vollständig beseitigt wird, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewendet. In der Folge wurde ihr Widerruf als außerordentliche Kündigung behandelt, sodass sie bis zum Ausscheiden an Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilnahmen und eventuell sogar einer Nachschusspflicht unterlagen.
Der Bundesgerichtshof zweifelt jedoch, insbesondere unter Beachtung des Urteils des europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005, daran, ob diese Praxis europarechtskonform ist. Denn nach der Richtlinie 85/577/EWG (sogenannte Haustürgeschäfte-Richtlinie) soll der Verbraucher nach Erklärung seines Rücktritts von allen Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag entlassen werden. Das OLG München, gegen dessen Urteil sich das betreffende Revisionsverfahren vor dem BGH richtet, sieht aus diesem Grund zwar die Teilnahme am Verlust der Gesellschaft durch Verringerung des Auseinandersetzungsguthabens als zulässig an, eine Zahlungspflicht des Gesellschafters lehnt es aber mit Verweis auf die Richtlinie ab. Zur Klärung dieser Frage ist nun der Europäische Gerichtshof berufen.
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