14. November 2008 | Auch die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils auf einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Dies hat das OLG Frankfurt entschieden (Beschluss vom 27.05.2008, Az.: 20 W 123/08). Es hat damit die Beschwerde mehrer Gesellschafter einer KG, die ihre KG-Anteile auf Minderjährige übertragen wollten, gegen die Anforderung einer familiengerichtlichen Genehmigung durch die Rechtspflegerin abgewiesen.
Zur Begründung verwies das Gericht auf den Schutzzweck des § 1822 Nr. 3 BGB, nach dessen Wortlaut eigentlich nur die entgeltliche Übertragung eines Erwerbsgeschäfts und die Eingehung eines Gesellschaftsvertrages zum Zweck eines Erwerbsgeschäfts die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich macht:
Der Minderjährige sei bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils nicht weniger schutzwürdig, als bei originärer Gründung einer Gesellschaft: Die Gefahr der persönlichen Haftung vor Eintragung in das Handelsregister sowie das eventuelle Wiederaufleben der beschränkten Haftung treffe einen später als Kommanditisten eintretenden Minderjährigen nicht weniger hart. Daran ändere auch die Unentgeltlichkeit der Übertragung nichts.
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