Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz 

 

 

 

 

 

 

 

 

26. Dezember 2020 | Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen.

Auf Basis eines durch das Bundeskabinett vorgestellten Aktionsplans zur Stärkung der Bilanzkontrolle und Finanzmarktaufsicht hatten BMF und BMJV einen gemeinsamen Referentenentwurf für ein Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) in die Ressortabstimmung gegeben.
Geschäftsmodelle, bei denen Edelmetalle angelegt und mit einer Verzinsung nach Ende der Laufzeit ausgekehrt werden, sind künftig als Vermögensanlage einzustufen. Somit unterliegen sie der Prospektpflicht und anderen anlegerschützenden Vorschriften.

Die Ausweitung der Pflicht, einen umfassenden Prospekt mit detaillierten Informationen zu erstellen, auf Edelmetall- und Goldanlagen hat zum Ziel, dass Anleger Chancen und Risiken der ihnen angebotenen Anlagen besser beurteilen können, um auf dieser Grundlage informierte Anlageentscheidungen zu treffen. Der Prospekt ist insofern Transparenz- und Haftungsdokument für den Anleger. Die BaFin kann bei solchen prospektpflichtigen Vermögensanlagen ein sogenanntes Produktinterventionsrecht ausüben und damit unlautere Praktiken effektiver unterbinden.

Nicht durch die BaFin beaufsichtigt bzw. geprüft werden dagegen der reine Kauf oder Verkauf sowie die Seriosität eines Anbieters oder die Ertragschancen seines Angebots. Wenn dem Anleger die unbedingte Rückzahlung seines Kaufpreises versprochen wird, handelt es sich um ein erlaubnis-pflichtiges Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz und der Anbieter benötigt eine Bankerlaubnis.

Zuletzt hatte es wiederholt Verbraucherwarnungen der BaFin vor ungewöhnlichen und vermutlich riskanten Geschäftsmodellen von Goldanbietern gegeben. Die Finanzaufsicht empfiehlt Bankkunden, insbesondere ihre langfristig variabel verzinsten Prämiensparverträge aus dem Jahr 2004 und früher sorgfältig zu prüfen. Der Grund: Viele ältere Verträge enthalten Zins-Anpassungsklauseln, mit denen Institute die zugesicherte Verzinsung einseitig abändern könnten. Diese Klauseln sind laut Bundesgerichtshof seit dem Jahr 2004 unwirksam.

Darüber hinaus enthält das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz folgende wesentliche Punkte:

  • Eine grundlegende Reform des Bilanzkontrollverfahrens mit mehr Kompetenzen und Durchgriffsrechten der BaFin gegenüber Unternehmen, so u.a. Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechte sowie eine unmittelbare Zuständigkeit der BaFin für Verdachtsprüfungen.
  • Strengere Regeln für die Abschlussprüfung: Stärkung der Unabhängigkeit, verpflichtende Prüferrotation nach zehn Jahren sowie Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
  • Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber kapitalmarktorientierten Unternehmen, d.h. Heraufsetzung der Haftungshöchstgrenze auf 16 Millionen Euro; keine Haftungshöchstgrenze bei grob fahrlässigem Verhalten der Prüfer
  • Verschärfung des Bilanzstraf- und Bilanzordnungswidrigkeitenrechts, d.h. stärkere Sanktionierung eines falschen Bilanzeids der Unternehmensverantwortlichen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; außerdem höhere Bußgelder für Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (bis zu 5.000.000 Euro).
  • Reform der Corporate Governance, d.h. Ausweitung der internen Unternehmenskontrollen, Kompetenzstärkung des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses mit unmittelbarem Auskunftsrecht gegenüber Leitern von Zentralbereichen; börsennotierte Aktiengesellschaften müssen angemessenes, wirksames internes Kontroll- plus Risikomanagementsystem einrichten.
  • Unmittelbare Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber Unternehmen, auf die wesentliche Bereiche wie z.B. Bank- bzw. IT-Funktionen ausgelagert werden; neue Anzeigepflichten für Auslagerungen (Führung eines Auslagerungsregisters)
  • Beschränkung der privaten Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten zur Vermeidung von Interessenkonflikten
  • Verbesserung der Qualität von Börsensegmenten und des Informationsaustausches zwischen BaFin und Börsenaufsicht, gesetzliche Regelung der Sanktionierung von Verstößen und deren Veröffentlichung
  • Erweiterte Befugnisse für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, d.h. automatisiertes Abrufen von steuerlichen Grunddaten; Erhebung von elektronisch übermittelten Anzeigen über grundstücksbezogene Rechtsvorgänge und Entscheidungen über grundstücksbezogene Rechtsvorgänge

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