Finanzmarktnovellierungsgesetz

 

 

31. Januar 2017 | Die Bundesregierung hat ihren Regierungsentwurf vom 21. Dezember 2016 zum 2. FiMaNoG noch vor Jahreswechsel als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Die Neuregelungen zur Umsetzung der MiFID II-Vorgaben müssen bis zum 03. Januar 2018 in Kraft treten.

Regulierung am Finanzmarkt schreitet weiter voran – MiFID II Umsetzung wird konkret

Nach Ablauf der Anhörungsfrist zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Zweiten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (2. FiMaNoG) brachte die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf vom 21. Dezember 2016 zum 2. FiMaNoG noch am 30. Dezember 2016 als Gesetzentwurf in den Bundestag ein.

Das 2. FiMaNoG dient im Wesentlichen der Umsetzung der MiFID II-Vorgaben in nationales Recht. Deshalb müssen die Neuregelungen bis zum 03. Januar 2018 in Kraft treten. Die Neuerungen betreffen insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), aber auch das Kreditwesengesetz (KWG) und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Zu Unklarheiten über die beabsichtigen Änderungen führt, dass die Regelungen in den Einzelgesetzen wie KWG und WpHG teilweise nicht kongruent sind und das 2. FiMaNoG an wesentlichen Stellen über die europäischen Vorgaben der MiFID II-Richtlinie hinausgeht und damit dem Harmonisierungsgedanken zuwider läuft. Diese Punkte waren bereits Gegenstand der Kritik am Referentenentwurf. Im Vergleich zu diesem enthält der jetzt vorliegende Gesetzentwurf einige strukturelle und redaktionelle Änderungen. So wurden beispielsweise die Neudefinition des Begriffs der Wertpapierhandelsunternehmen einschließlich Ausnahmen angepasst und die ursprünglich geplante Haftungsverschärfung für Institute, die vertraglich gebundene Vermittler einbinden, gestrichen.

Die entsprechend den Vorgaben von MiFID II umfassend überarbeiteten und maßgeblichen Vorschriften zu den bisher in den §§ 31ff. WpHG geregelten Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen finden sich nun in den §§ 63 ff. WpHG. Nicht mehr Gegenstand des aktuellen Gesetzesentwurfes ist die Neufassung der WpDVerOV (Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen). Die mit dieser Verordnung geplante Konkretisierung der Wohlverhaltensregelungen, insbesondere der Product Governance für Vertriebe und Produkthersteller bleibt damit einer gesonderten Gesetzesinitiative vorbehalten, die vermutlich nach Finalisierung der noch ausstehenden europarechtlichen Grundlagen erfolgt.

Auch bei den Anforderungen für die Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird es Änderungen geben. Anders als bisher wird das Sachkunde- und Zuverlässigkeitserfordernis auch auf Mitarbeiter erstreckt, die im Vertrieb tätig (also nicht nur Vertriebsbeauftragte) oder mit der Finanzportfolioverwaltung betraut sind. Bisher galten diese Erfordernisse nur für bei Anlageberatungen tätige Mitarbeiter und für Compliance-Beauftragte. Die europäischen Vorgaben sehen ausschließlich für Anlageberater und sog. Vertriebsmitarbeiter konkrete Sachkundeanforderungen vor. Demnach geht nur die Einführung des Sachkunde- und Zuverlässigkeitserfordernisses für Vertriebsmitarbeiter auf die Vorgaben der MiFID II zurück. Nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers sollen jedoch nur solche Mitarbeiter mit vermögensverwaltender Tätigkeit betraut werden, die sachkundig und zuverlässig sind. Dadurch sollen bestehende Risiken eingedämmt und der Schutz der Kundengelder vor einem Zugriff unzuverlässiger Mitarbeiter sichergestellt werden. Da ein Großteil der nicht bankgebundenen Vermögensverwalter nicht die Befugnis besitzt, sich Besitz und Eigentum an Kundengeldern zu verschaffen, besteht bei solchen Instituten auch kein Anlass, die Kundengelder vor einem unbefugten Zugriff zu schützen.

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