Formelle Änderungen bei Billigungsverfahren für Wertpapierprospekte

 

 

Beratungspraxis, 13. Oktober 2017 | Aufgrund einer aktuellen Änderung des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) besteht bei Wertpapierprospekten nicht mehr das Erfordernis, dass diese eigenhändig vom Anbieter unterschrieben werden müssen.

Seit dem Wegfall des Unterschriftserfordernisses des § 5 Abs. 3 WpPG a.F. für Wertpapierprospekte und Nachträge stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Nutzung der elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) jedoch hohe Anforderungen an die Identifizierung des Hinterlegers im Rahmen des digitalen Hinterlegungsverfahrens „Prospekte (WpPG/VermAnlG)“. Nunmehr ist auch die Hinterlegung notariell beglaubigter Vollmachten und amtlich beglaubigter Handelsregisterauszüge erforderlich. Dieser hohe Identifizierungsstandard ist nach Ansicht der BaFin notwendig, um die Sicherheit der Kommunikation sowie die Authentizität des Hinterlegers gewährleisten und nachweisen zu können und damit dem Umstand, dass die BaFin als Evidenzzentrale für hinterlegte Wertpapierprospekte fungiert, Rechnung zu tragen.

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