Fristlose Kündigung eines Fremdgeschäftsführers

 

 

 

10. Januar 2008 | Fremdgeschäftsführern einer GmbH, die Firmenkreditkarten für private Zwecke nutzen oder anderweitig finanzielle Mittel der Gesellschaft zu privaten Krediten abzweigt, kann fristlos gekündigt werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung ist eine fristlose Kündigung in derartigen Fällen gerechtfertigt.

Gerade Geschäftsführer ohne eigene Gesellschaftsanteile unterlägen einer besonderen Treuepflicht, da sie fremdes Vermögen verwalten. Sie hätten bei allen Angelegenheiten der Gesellschaft allein deren Wohl im Auge zu haben, und nicht den eigenen Vorteil zu suchen. Wird diese Pflicht durch Abzweigung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke in derart gröblicher Weise verletzt, so berechtigt dies die GmbH zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nach erforderlich. Besteht ein Aufsichtsrat – etwa aus Gründen des Mitbestimmungsrechts – so ist grundsätzlich dieser zur Prozessführung berufen, nicht der neue Geschäftsführer. Erhebt dennoch der neue Geschäftsführer als Organ Klage, so ist dieser Mangel durch spätere Genehmigung des Aufsichtsrats in jeder Phase des Verfahrens zu heilen.

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