31. Juli 2018 | Am 19. Juni 2018 wurde die 5.EU-Geldwäsche-Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht – 20 Tage später ist sie in Kraft getreten. Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 10. Januar 2020 umsetzen. Unternehmen oder Personen, die unter den Anwendungsbereich des GWG fallen, müssen bestimmten Sorgfaltspflichten nachkommen, sonst drohen hohe Bußgelder.
Dazu gehört etwa, dass im Rahmen der Zielsetzung einer erhöhten Transparenz und Senkung des Geldwäscherisikos über die jeweiligen wirtschaftlichen Berechtigten „angemessene, päzise und aktuelle Angaben“ eingeholt und aufbewahrt werden. Auch gibt es im Zusammenhang mit dem „Know-your-Customer-Prinzip“ eine neue Definition der Kundensorgfaltspflichten, was den Umfang von Feststellung und Überprüfung der Identität betrifft. Diese haben „ auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich – soweit verfügbar – elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß Verordnung über elektronische Identifizierung oder mittels Fernidentifizierungsverfahren oder deren Einholung auf elektronischen Weg“ zu erfolgen. Daraus ergibt sich ein erhöhter bürokratischer Aufwand. So muss zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder juristischen Person nun regelmäßig ein Registerauszug eingeholt werden.
Auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft müssen Verpflichtete ihre Sorgfaltspflichten auf risikobasierter Grundlage erfüllen, d.h. insbesondere, wenn sich bei einem Kunden Umstände ändern oder wenn eine sonstige Verpflichtung zum Kundenkontakt vorliegt, sind die Identitätsangaben zu überprüfen und zu aktualisieren. Ob das zu neuen GWG-Regeln in Sachen Umgang mit Bestandskunden und ggf. deren Nachidentifizierung führen wird, bleibt abzuwarten.
Einen neuen Zusatz gibt es in 15 Abs. 5 GWG betreffend die Bestimmung eines Geldwäscheverdachts. Hier heißt es „Verpflichtete verbessern den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung“. Dies lässt künftige Anforderungen zur Dokumentation ergriffener Verbesserungsmaßnahmen erwarten.
Im Übrigen hat die Verlagerung der Zuständigkeit der Financial Intelligence Unit aus dem Geschäftsbereich des Bundeskriminalamtes zum Zoll zu Problemen geführt. Der Zoll kommt der Bearbeitung der Verdachtsfälle nicht hinterher. Offizielle Erklärung: Verdachtsmeldungen, die per Fax an die FIU übermittelt worden waren, mussten manuell in das IT-System eingegeben werden.
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