Geldwäscherichtlinie:

     

     

    01. September 2016 | Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Verschärfung der Vierten Geldwäscherichtlinie angenommen – mit Änderungen für Zahlungsdienstleister und die Videoidentifizierung.

    Verschärfung der Regelungen der Vierten Geldwäscherichtlinie

    Am 05. Juli 2016 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Aktualisierung der Vierten Geldwäscherichtlinie angenommen. Dieser beinhaltet u.a. auch Änderungen für Zahlungsdienstleister im Internet und die Videoidentifizierung.

    Bekämpfung der Risiken von Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit virtuellen Währungen: Um den Missbrauch virtueller Währungen zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, schlägt die Kommission vor, Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen in den Geltungsbereich der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche einzubeziehen. Diese Einrichtungen müssen künftig ihre Kunden im Zuge ihrer Sorgfaltspflichten kontrollieren. Damit wird der Anonymität solcher Transaktionen ein Ende gesetzt.

    Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis (wie Prepaid-Karten): Daneben schlägt die Kommission die Einschränkung anonymer Zahlungen mittels Guthabenkarten durch eine Senkung der Schwellenbeträge (für die keine Identitätsangabe erforderlich ist) von 250 auf 150 Euro sowie strengere Anforderungen an die Überprüfung der Kunden vor. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde dabei berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung dieser Karten durch finanzschwache Personen.

    Die vorgeschlagene Aktualisierung der rechtlichen Bestimmungen wird vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet und ist durch die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zu berücksichtigen.

    Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung bis Ende 2016 einen Entwurf zur Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie vorlegen wird, der u.a. Vorgaben enthält, welche Verpflichteten des Finanzsektors wie auch Nichtfinanzunternehmen nach dem GwG welche Verfahren zur sicheren Kundenidentifizierung nutzen können.

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