Geschäfte mit Bitcoins unterliegen nicht der Erlaubnispflicht des KWG

 

 

02. November 2018 | Das Kammergericht Berlin vertritt in einem strafrechtlichen Verfahren die Ansicht, Bitcoins seien keine Rechnungseinheit und damit kein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Damit weicht das Urteil von der bisherigen Verwaltungsauffassung der BaFin ab.

Sachverhalt: Der Angeklagte betrieb als Verantwortlicher eine Internethandelsplattform für Bitcoins und vermittelte Käufer und Verkäufer über die Plattform. Zahlungen der Kunden erfolgten überwiegend per Giropay auf ein Konto bei einer Bank in Polen. In 2013 wurde das Konto wegen des Verdachts der Geldwäsche durch polnische Behörden gesperrt. Darauf hin schaltete der Angeklagte die Internetseite schließlich ab.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Angeklagten wegen fahrlässigen Erbringens von Finanzdienstleistungen ohne KWG-Erlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten auf dessen Berufung hin freigesprochen und gleichzeitig die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen, die diese mit dem Ziel der Verhängung einer höheren Geldstrafe eingelegt hatte. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Revision beim Kammergericht ein.

Urteil: Das Kammergericht kam zu dem Schluss, der Handel mit Bitcoins unterfalle nicht der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 Satz 2 KWG, da die virtuelle Währung Bitcoin kein Finanzinstrument i.S.d. § 1 KWG darstelle. Dem entsprechend könne im Ergebnis keine Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG angenommen werden.

In seiner Urteilsbegründung führte das Kammergericht aus, eine Rechnungseinheit sei nur eine solche, die die Vergleichbarkeit von Waren und Dienstleistungen innerhalb unterschiedlicher Länder durch Verwendung einer allgemeingültigen und verständlichen Einheit ermöglichen solle. Es ergebe sich nicht aus der Auslegung des Gesetzes, dass dies neben Devisen auch bei sog. Kryptowährungen der Fall sei. Dies sei lediglich Auffassung der BaFin. Es sei aber nicht Aufgabe der Bundesbehörden rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.

Anmerkung: Entscheidend für die Frage, ob Geschäfte in Zusammenhang mit virtuellen Währungen der KWG-Erlaubnispflicht unterliegen, ist allein die Frage, ob virtuelle Währungen tatbestandmäßig die Voraussetzungen einer Rechnungseinheit erfüllen. Bei dem Urteil des Kammergerichts Berlin handelt es sich um eine zivilgerichtliche Entscheidung ohne Bindungswirkung für die BaFin. Allerdings kann die Entscheidung des Kammergerichts nicht vor dem BGH angefochten werden. Bleibt also abzuwarten, ob in anderen Verfahren eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ergeht und wann es zu welcher Reaktion des Gesetzgebers kommt.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25. September 2018 –Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18)

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