Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 

 

 

28. Februar 2020 | Im Dezember 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf vorgelegt. Demnach soll die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater ab dem 01.01.2021 auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden.

Bisher liegt die Aufsicht je nach Bundesland bei Gewerbeämtern bzw. Industrie- und Handelskammern. Bereits im Juli 2019 hatten BMF und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hierzu ein gemeinsames Eckpunktepapier veröffentlicht.

Zielsetzung ist es, die derzeitige Zersplitterung der Aufsicht zwischen Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu beseitigen. Hintergrund der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin als zentrale fachlich spezialisierte Behörde ist außerdem die zunehmende Komplexität des anwendbaren Aufsichtsrechts, insbesondere durch Überlagerung mit europäischen Rechtsgrundlagen.

Gewerbliche Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sind derzeit noch in § 34f und § 34h der Gewerbeordnung (GewO) und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. Die bisherigen Regelungen in der GewO und der FinVermV werden weitgehend in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) übernommen. Durch Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf bestehende Erlaubnisse und die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den bisherigen Aufsichtsbehörden und der Bundesanstalt, soll ein möglichst reibungsloser Ablauf der Aufsichtsübertragung sichergestellt werden.

Die wesentlichen Regelungen des Referentenentwurfes zusammengefasst:

  • Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater werden künftig als Finanzanlagendienstleister bezeichnet und unterfallen ab Januar 2021 der BaFin-Aufsicht.
  • Übertragung der Regelungen aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in das Wertpapierhandelsgesetz
  • Finanzanlagendienstleister werden unterteilt in Inhaber mit eigener Erlaubnis und Vertriebsorganisationen (Haftungsdach), mit Erlaubnis für gebundene Vermittler (ohne eigene Erlaubnis)
  • Die Tätigkeit als Finanzanlagendienstleister setzt weiterhin Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung voraus. Die Erlaubnisse nach Gewerbeordnung bleiben zunächst gültig und werden innerhalb von zwei bis fünf Jahren durch die BaFin überprüft.
  • Nicht mehr jährliche Prüfung der Finanzanlagendienstleister durch externe Wirtschaftsprüfer, sondern risikoorientierte Prüfung durch die BaFin
  • Finanzanlagendienstleister müssen Selbsterklärung gemäß § 96v WpHG-E vorlegen – inklusive Angaben zu erhaltenen Zuwendungen, Honoraren, Schadensersatz- und Kulanzzahlungen bzw. Zahlungen der Berufshaftpflichtversicherung sowie Angaben dazu, ob sich die Vermittlung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz vertrieben oder emittiert werden.
  • Gemeinschaftliche Übernahme der durch den Aufsichts-Wechsel entstehenden Kosten durch die Beaufsichtigten

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