Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen und verkündet

     

     

    03. August 2017 | Neben den Neuerungen für Zahlungsdienste treten Mitte August auch praxisrelevante Änderungen im Vermögensanlagenrecht in Kraft.

    Der Bundestag hat am 1. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) beschlossen. Mit dem Artikelgesetz findet kurzfristig auch eine Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes Berücksichtigung, die zu Änderungen im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) insbesondere für Schwarmfinanzierungen führt.

    Ausnahme von der Prospektpflicht für Schwarmfinanzierungen: In § 2a VermAnlG wird der Begriff des „Anbieters“ gestrichen, um klarzustellen, dass es für die Berechnung des Schwellenwertes von Euro 2,5 Millionen bei den von der Prospektpflicht ausgenommenen Schwarmfinanzierungen nicht auf die Anzahl der Anbieter ankommt, sondern auf den Verkaufspreis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen ein und desselben Emittenten.

    Angebot über unabhängige Internet-Dienstleistungsplattform: In § 2a VermAnlG wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen für den Fall untersagt, dass der Emittent die Internet-Dienstleistungsplattform maßgeblich beeinflussen kann. Damit wird klargestellt, dass Produktgeber-abhängige Plattformen ab Mitte August 2017 unzulässig sind.

    Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) bedarf künftig der Billigung durch die BaFin: Durch Änderung des § 13 Abs. 1 – 3 VermAnlG wird erstmalig eine formale Überprüfung des Vermögensanlagen-Informationsblattes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeführt. Auch gibt es künftig eine Vorgabe für eine verbindliche Reihenfolge der Mindestangaben, die das VIB enthalten muss.

    Durch diese Neuregelung sollene Transparenz und Zugänglichkeit des Vermögens-Informationsblattes verbessert werden. Anleger müssen sich vor dem öffentlichen Angebot kostenlos und ohne Zugriffsbeschränkungen anhand des VIB über die angebotene Vermögensanlage informieren können. Damit schiebt der Gesetzgeber der bisherigen Praxis, dass Anleger sich unter Preisgabe ihrer persönlichen Daten erst bei der Plattform registrieren müssen, eine Riegel vor.

    Untersagung der Veröffentlichung des VIB: Die BaFin wird ermächtigt, die Veröffentlichung eines VIB zu untersagen, wenn dieses die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Hinweise nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthält.

    Inkrafttreten: Das Gesetz wurde am 21. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen im Vermögensanlagengesetz treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft und sind mangels Übergangsvorschriften ab diesem Zeitpunkt zu beachten.

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