Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

 

 

 

 

 

06. April 2021 | Die Bundesregierung hat am 12. Februar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes v. a. im Bereich der Vermögensanlagen und setzt die verbliebenen umsetzungsbedürftigen Punkte aus dem „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ um.

Im Fokus stehen u.a. ein Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen sowie die Beschränkung des Vertriebs auf beaufsichtigte Vermittler mit entsprechender Sachkunde, die Vermögensanlagen stets zumindest auf Angemessenheit für den Anleger prüfen.

Die Bundesregierung hat am 12. Februar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vorgelegt. Der Gesetzentwurf soll der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes v. a. im Bereich der Vermögensanlagen dienen und setzt die verbliebenen umsetzungsbedürftigen Punkte aus dem „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ um.

Im Fokus stehen u.a. ein Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen sowie die Beschränkung des Vertriebs auf beaufsichtigte Vermittler mit entsprechender Sachkunde, die Vermögensanlagen stets zumindest auf Angemessenheit für den Anleger prüfen. Parallel werden die Kompetenzen der BaFin bei der Überwachung von Finanzprodukten und deren Vertrieb erweitert.

Ziel ist es, insbesondere Privatanlegern, unter Berücksichtigung ihrer Risikotragfähigkeit, weitestgehend eigenverantwortliche Anlageentscheidungen zu ermöglichen.
Das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ hatten BMJV und BMF vor dem Hintergrund der Insolvenz des Containeranbieters P&R erarbeitet und im August 2019 veröffentlicht. Am 22. Dezember 2020 legte das Bundesfinanzministerium seinen Referentenentwurf vor.

  • Die wesentlichen Maßnahmen:

    – Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen
    – Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Vermittler
    – Bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlagenemittenten
    – Verpflichtende Mittelverwendungskontrolle durch unabhängigen Dritten im Fall von Direktinvestments
    – Konsequente Nutzung der Produktinterventionsbefugnis bei Vermögensanlagen
    – Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds
    – Übertragung der Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
    – Abschaffung sogenannter unvollständiger Verkaufsprospekte

Keine Blindpool -Konstruktionen mehr bei Vermögensanlagen

Die Bewertung der Vermögensanlage und Einschätzungen der Renditewahrscheinlichkeit sind für Anleger schwierig, wenn Anlageobjekte und Geschäftspartner des Emittenten bei Beginn des Angebotes noch nicht feststehen. Mangels konkreter Inhalte hilft auch der Verkaufsprospekt als Transparenz- und Haftungsdokument nicht weiter, so zumindest die Ansicht des Gesetzgebers.

Deshalb sollen Privatanlegern künftig Vermögensanlagen in Form von Blindpool- und Semi- Blindpool-Konstruktionen nicht mehr öffentlich angeboten werden dürfen. Von dem Verbot sind operativ tätige Unternehmen allerdings dann nicht erfasst, wenn sie Anlegergelder zur Umsetzung des Geschäftszwecks direkt investieren.

Alternativ können Anbieter einen geschlossenen Fonds auflegen. Jedoch benötigen sie dann als Verwalter von geschlossenen Fonds mit Sitz in Deutschland grundsätzlich eine (KAGB-) Erlaubnis und unterfallen der Aufsicht der BaFin.

Vertrieb von Vermögensanlagen nur durch beaufsichtigte Vermittler

Schlechte Nachrichten für Direktvertrieb: Vermögensanlagen sollen nur noch im Wege der Anlagevermittlung und -beratung durch Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzanlagenvermittler vertrieben werden (§ 5b VermAnlG). So soll gewährleistet werden, dass Vertrieb mit der erforderlichen Sachkunde, mindestens einer Angemessenheits- oder Geeignetheitsprüfung, unter laufender Aufsicht und Einhaltung besonderer Verhaltens- und Transparenzpflichten stattfindet. Neben Prospekt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt erhält der Anleger also mehr Unterstützung bei der Auswahl von Vermögensanlagen und der Anlageentscheidung.

Achtung erweiterte Prüfungsbefugnisse der Bafin und Produktintervention

Wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, kann die BaFin künftig zur Klärung schon im Vorfeld von Sonderprüfungen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen (vgl. §§ 19, 24 Abs. 5 VermAnlG).

Aufgrund der Neuregelung in § 8 VermAnlG gilt: Hat die BaFin aufgrund des Verkaufsprospekts oder aus sonstigen Gründen Bedenken im Hinblick auf den Anlegerschutz, setzt sie das Prospektprüfungsverfahren für die Dauer einer durchzuführenden Produktintervention (§ 15 WpHG, EU-rechtlich geregeltes Prüfverfahren) aus. Endet das Verfahren mit einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Billigung.

In § 18 VermAnlG ergänzte Untersagungsgründe in Bezug auf öffentliche Angebote von Vermögensanlagen haben zur Konsequenz: Die BaFin muss künftig im Hinblick auf die neuen Prüfaspekte erweiterte Prüfungen durchführen – so z.B. bei Angeboten ohne Mittelverwendungskontrolleur oder bei negativem Prüfvermerk, bei Verstößen gegen jeweils geltende Laufzeiten oder bei maßgeblichen Interessenverflechtungen zwischen dem Emittenten und der Internetdienstleistungsplattform.

Die BaFin kann Schwerpunkte für die einzelne Prüfung festlegen und an der Prüfung teilnehmen. Zur Durchführung werden in der Regel externe (Wirtschafts-) Prüfer bestellt; der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden.

Mittelverwendungskontrolle für Emittenten von Direktinvestments in Sachgüter

Emittenten von Direktinvestments in Sachgüter sollen gemäß § 5c VermAnlG dazu verpflichtet werden, einen geeigneten unabhängigen Dritten, wie z.B. Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, mit der Vornahme einer Mittelverwendungskontrolle zu beauftragen. Gleiches gilt für Fälle, in denen Anlegergelder von dem Emittenten einer Vermögensanlage an andere Gesellschaften, z.B. Zweckgesellschaften weitergereicht werden, die konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten. Das Ergebnis dieser Mittelverwendungskontrolle (den Bericht) müssen die Emittenten im Bundesanzeiger veröffentlichen und der BaFin übermitteln. Dadurch sollen Anleger neben Jahresabschlüssen und Lageberichten eine weitere Informationsquelle zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erhalten.

KAGB-Erlaubnispflicht für alle Verwalter geschlossener Publikumsfonds

Künftig sollen alle Verwalter geschlossener Publikumsfonds unabhängig vom Fondsvolumen der KAGB-Erlaubnispflicht unterliegen. Eine bloße Registrierungsmöglichkeit fällt weg. Für Verwalter bereits aufgelegter geschlossener Publikumsfonds, die lediglich registriert sind, ist eine Bestandsschutzregelung vorgesehen.

Übertragung der Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler auf die BaFin

Weiterhin auf dem Maßnahmenzettel: Die Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler soll schrittweise auf die BaFin übertragen werden, um eine einheitliche Finanzaufsicht im Bereich der Finanzanlagenvermittlung zu erreichen. Bisher fallen die freien Finanzanlagenvermittler nach wie vor je nach Bundesland unter die Aufsicht der Gewerbeämter bzw. Industrie- und Handelskammern.

Gesetzliche Regelung zur Abschaffung sog. unvollständiger Verkaufsprospekte

Regelungen zur Abschaffung sog. unvollständiger Verkaufsprospekte sind mit dem Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen am 16. Juli 2019 in Kraft getreten. Das bedeutet, keine Prospektbilligung durch die BaFin mehr, wenn einzelne Angebotsbedingungen, wie z.B. die Höhe der Zinszahlungen, nicht im Prospekt enthalten sind. Anbieter können diese Bedingungen nicht bei Angebotsbeginn nachtragen.

Inkrafttreten

Künftig sollen die von der BaFin gebilligten Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) sowie – durch entsprechende Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes – Wertpapier-Informationsblätter (WIB) auf der Website der BaFin zugänglich gemacht werden.

Da der Gesetzentwurf auch neue Mindestangaben im Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt und Vermögensanlagen-Informationsblatt vorsieht, wie z.B. zum Anlageobjekt und zum Mittelverwendungskontrolleur und diese Änderungen noch in den IT-Systemen der BaFin angepasst werden müssen, soll das Gesetz im Wesentlichen einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten.

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