07. Mai 2016 | Im Gesetzentwurf ist eine umfassende Neuregelung der Investmentbesteuerung von Publikumsinvestmentvermögen vorgesehen.
Gesetzentwurf zur Neuregelung der Investmentbesteuerung in Ausschüsse überwiesen
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf des Gesetzes zur Neuregelung der Investmentbesteuerung am 14. April 2016 in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung in den Finanzausschuss sowie den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Mit dem Gesetz soll die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds völlig neu geregelt und einfacher werden. Außerdem sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen unterbunden werden.
Laut Gesetzesbegründung sollen künftig alle Kapitalanlagevehikel, die aufsichtsrechtlich unter das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) fallen, der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz unterliegen. Anders als bisher wird diese Besteuerung nicht auf bestimmte Rechtsformen offener Investmentvermögen beschränkt. Vielmehr sollen auch die durch das KAGB erfassten geschlossenen Investmentvermögen (Invest-mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und geschlossene Investmentkommanditgesellschaft) oder vergleichbare ausländische Vehikel mit einbezogen werden. Personengesellschaften gelten nur dann steuerlich als Investmentvermögen, wenn ihr Gesellschaftszweck unmittelbar oder ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient.
Der Grundfall der Investmentbesteuerung wird die neue auf dem für Körperschaften geltenden Trennungsprinzip basierte Besteuerung sein. Danach sollen inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien in Höhe von jeweils 15 Prozent (Körperschaftsteuer) abführen. Steuerfrei vereinnahmt werden können von den Fonds weiterhin Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge.
Um die Vorausbelastung der Fonds mit Körperschaftsteuer und die Nicht-Anrechenbarkeit ausländischer Steuern zu kompensieren, werden die Anleger die Erträge der Fonds nicht mehr vollständig versteuern müssen, sondern es erfolgt eine Teilfreistellung. Bei dem Erwerb von Anteilen von Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 Prozent. Immobilienfonds bleiben zu 60 Prozent steuerfrei (Auslandsimmobilien: 80 Prozent). In allen anderen Fällen gilt, dass Ausschüttungen von Publikums-Investmentfonds in voller Höhe zu versteuern sind. Wenn Fonds nicht ausschütten (thesaurieren), wird eine jährlich neu festzulegende steuerliche Vorabpauschale erhoben.
Weiterhin sollen mit dem Gesetzentwurf bestimmte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unterbunden werden. Mit diesen als Cum/Cum-Geschäften bezeichneten Wertpapierverschiebungen können Steuerausländer oder inländische Körperschaften durch Verkauf von Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag die Besteuerung vermeiden.
Für Spezial-Investmentfonds (Spezial-AIF), in die grundsätzlich nur institutionelle Anleger (Professionelle und Semi-Professionelle Anleger im Sinne des KAG) investieren dürfen, sollen die bisherigen semitransparenten Besteuerungsvorschriften weiter gelten.
Die geplanten Neuregelungen sollen überwiegend ab 2018 in Kraft treten.
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