Investmentsteuerreformgesetz:

     

     

    16. März 2016 | Der Regierungsentwurf sieht weitreichende Änderungen des Investmentsteuer- und des Einkommensteuergesetzes vor.

    Regierungsentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz

    Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung, der unter anderem auch Änderungen des Einkommensteuergesetzes enthält, gebilligt. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen mit dem Gesetz EU-rechtliche Risiken wegen möglicher steuerrechtlicher Nachteile für EU-Ausländer ausgeräumt, einzelne Steuersparmodelle (insbesondere die Umgehung der Dividendenbesteuerung durch sog. Cum/Cum-Geschäfte) verhindert, steuerliches Gestaltungspotential eingeschränkt, administrativer Aufwand abgebaut und Systemfehler des geltenden Rechts korrigiert werden.

    Zur Reduzierung des administrativen Aufwandes wird das Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds grundlegend reformiert. Anleger brauchen für ihre Steuererklärung statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen zukünftig nur noch vier Angaben:

    • Höhe der Ausschüttung;
    • Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und
    • Wert des Fondsanteils am Jahresende sowie
    • Angaben zur Fondsart – also ob es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds handelt.

    Dadurch soll es zukünftig ohne steuerliche Nachteile möglich sein, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln. Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 01. Januar 2018 gelten. Nicht betroffenen von den neuen Regelungen sind Anteile an Investmentpersonen- und Investmentaktienkapitalgesellschaften, so dass sich insbesondere für geschlossene Alternative Investmentfonds (AIF) keine Änderungen ergeben.

    Die geplanten Änderungen des Einkommensteuergesetzes sehen vor, dass die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer davon abhängig sein soll, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt. Diese Beschränkung soll bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro gelten. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll bereits ab dem 01. Januar 2016 gelten.

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