Kickbacks: Angabe der Eigenkapitalbeschaffungskosten kann genügen

 

 

 

03. Dezember 2010 | Erneut wurden die Anforderungen an die Aufklärung von Anlegern über Rückvergütungen durch Banken weiter präzisiert.

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied kürzlich, dass die Ausweisung von Eigenkapitalbeschaffungskosten in Fondsprospekten als Information genüge. Für den verständigen Anleger liege es auf der Hand, dass die so bezeichneten Provisionen an den Vermittler, also die beratende Bank fließen. Eine darüber hinausgehende Informationspflicht bestehe nicht.

Die Entscheidung bezieht sich auf den schon länger bestehenden Grundsatz, dass Anleger vom Vermittler einer Kapitalanlage informiert werden müssen, wenn dieser vom Emittenten eine Innenprovision, auch Kickbacks genannt, für die Vermittlung erhält. Unterlässt der Vermittler dies, so kann der Anleger im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs so gestellt werden, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Anders verhält es sich lediglich bei freien Anlageberatern, bei denen kein Zweifel aufkommen kann, dass sie sich aus Rückvergütungen finanzieren.

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