Kleinanlegerschutzgesetz:

 

 

08. September 2016 | Derzeit findet eine Evaluierung der zuletzt 2015 eingeführten Änderungen des Vermögensanlagengesetzes statt. Bis Ende 2016 will die Bundesregierung dem Finanzausschuss eine Stellungnahme vorlegen.

Evaluierung der Änderungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz

Die Bundesregierung führt derzeit eine Evaluierung der letztes Jahr mit dem Kleinanlegerschutzgesetz eingeführten Änderungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) durch. Geplant ist dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des Jahres 2016 eine Stellungnahme und ggf. Änderungsvorschläge zu den Vorschriften der §§ 2a bis 2c VermAnlG (Privilegien für Schwarmfinanzierungen, soziale und gemeinnützige Projekte sowie Religionsgemeinschaften) vorzulegen. Bis zum 30. September 2016 werden Eingaben zu den Erfahrungen bei der Anwendung der o.g. Vorschriften und Änderungsvorschläge berücksichtigt.

Mit den am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen Regelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes wurden partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (§1 Abs. 2 VermAnlG) aufgenommen. Hinsichtlich der Befreiungen für sog. Schwarmfinanzierungen (§ 2a VermAnlG) soll geklärt werden:

  • Ob künftig alle oder nur bestimmte ausdrücklich genannte Vermögensanlagen unter den Voraussetzungen von § 2a VermAnlG angeboten werden können sollen,
  • Ob die in § 2a Abs. 3 VermAnlG genannten betragsmäßigen Begrenzungen der Anlagebeträge sachgerecht sind und das Selbstauskunftsverfahren sowohl praktikabel als auch wirksam ist,
  • Ob Inhalt und Umfang der Vermögensanlageninformationsblätter (VIB) als Informationsquelle angemessen sind oder Informationspflichten erweitert werden sollen,
  • Ob Anforderungen an die Kostentransparenz und eine Pflicht zur Darstellung der von der Internet-Dienstleistungsplattform eingenommenen Provisionen in das VermAnlG aufgenommen werden sollen.

 

Zu § 2b VermAnlG (Befreiungen für soziale Projekte) und zu § 2c VermAnlG (Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften) ist von Interesse, ob die dort genannten Definitionen und Begrenzungen sachgerecht sind, um einerseits die Weiterentwicklung der dort genannten Projekte zu ermöglichen und andererseits einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten. Außerdem soll überprüft werden, ob und in welchem Umfang vom Widerrufsrecht nach § 2d VermAnlG Gebrauch gemacht wurde.

IHRE
ANSPRECHPARTNER

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin
  +49 (551) 789 669 0
  cg@gk-law.de

 

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt
  +49 (551) 789 669 0
  mg@gk-law.de

 

Irena Behnke

Rechtsanwältin
  +49 (551) 789 669 0
  cg@gk-law.de

 

Jan Barufke

Rechtsanwältin
  +49 (551) 789 669 0
  mg@gk-law.de

 

BLOG
BEITRÄGE

BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA

21.06.2024

BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
10.06.2024

Aufwärtstrend für ELTIF

Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
04.06.2024

BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.05.2024

Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin

WEITERE
PUBLIKATIONEN

21.06.2024

BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
10.06.2024

Aufwärtstrend für ELTIF

Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
04.06.2024

BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.05.2024

Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin

WISSENS
Z WERTES

21.06.2024

BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
10.06.2024

Aufwärtstrend für ELTIF

Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
04.06.2024

BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.05.2024

Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin