Konsultation 03/2017 – Novellierung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung und der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

 

21. Juni 2017 | Die BaFin hat am 29. Mai 2017 zwei Entwürfe überarbeiteter Verordnungen zur Konsultation gestellt:

Die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d WpHG (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung – WpHGMaAnzV ) sowie die Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 WpHG (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV).

Die aktuelle WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung berücksichtigt derzeit den WpHG- Status Quo basierend auf dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz sowie Änderungen durch das Honoraranlageberatungsgesetz und das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz.

Zum 03. Januar 2018 treten mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz umfassende Änderungen des WpHG in Kraft. Teil der Änderungen ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, die Anforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen von Anlageberatern in Hinblick auf Finanzinstrumente als auch strukturierte Einlagen betrifft. Neu eingeführt und umgesetzt werden Anforderungen an die Sachkunde für Mitarbeiter, die Kunden Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Auch für Mitarbeiter, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Finanzportfolioverwaltung betrauen, werden Anforderungen an die Sachkunde eingeführt.

Außerdem werden die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 22. März 2016 für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen (ESMA/2015/1886) übernommen.

Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung konkretisiert wie bisher das Prüfungsprogramm sowie die Anforderungen an den Prüfer und enthält Vorgaben für die Erstellung des Prüfungsberichtes und des Fragebogens. Außerdem enthält sie Vorgaben zur Einreichung der Unterlagen bei der BaFin sowie zu den Aufbewahrungsfristen. Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz wird das Prüfungsprogramm in der WpDPV auf Grundlage der neuen Verordnungsermächtigung des § 89 Absatz 6 WpHG (in der neuen Fassung) umfassend angepasst.

Marktteilnehmer haben Gelegenheit, bis zum 19. Juni 2017 zu den Konsultationsentwürfen Stellung zu nehmen.

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