Landgericht Kleve:

     

     

    08. Januar 2016 | Eine Kommanditgesellschaft kann nicht immer von mittelbar beteiligten Anlegern aus eigenem Recht die Erfüllung der Einlagepflicht verlangen. Dies gilt auch bei Investmentkommanditgesellschaften.

    LG Kleve zur Geltendmachung von Einlageforderungen bei Investmentkommanditgesellschaften

    In einer aktuellen Entscheidung nimmt das Landgericht Kleve auch zur Reichweite der Bestimmungen des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) auf sog. „Altfonds“ Stellung. Dem Gericht zufolge ist ein über einen Treuhandkommanditsiten beteiligter Anleger nur im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft und zu den Direktkommanditisten wie ein Kommanditist zu behandeln. Dem können bei dem in Rede stehenden Fall auch nicht die Bestimmungen des KAGB zu Investmentkommanditgesellschaften entgegenstehen.

    Sachverhalt: Der beklagte Anleger trat einem im Jahr 2007 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft aufgelegten Immobilienfonds mittelbar über einen Treuhänder bei und leistete bis Ende 2014 seine Einlage nicht vollständig. Daraufhin leitete die Klägerin, die Fondsgesellschaft, ein Mahnverfahren in Bezug auf die bis dahin nicht eingezahlten Einlage ein. Folge war der Erlass eines Mahnbescheides sowie eines Vollstreckungsbescheides gegen den Beklagten. Hiergegen erhob der beklagte Anleger Einspruch.

    Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist geregelt, dass Anleger, die sich als Treugeber beteiligen, im Innenverhältnis wie ein Direktkommanditist berechtigt und verpflichtet sein soll. Einen direkten Zahlungsanspruch der Fondsgesellschaft gegen Treugeber enthält der Gesellschaftsvertrag jedoch nicht. Vielmehr wurde geregelt, dass die Einlage ausschließlich auf das Konto des Treuhänders eingezahlt werden soll.

    Die Fondsgesellschaft tätigte seit dem 22. Juli 2013 keine weiteren Investitionen.

    Rechtslage: Soweit Anleger einer Kommanditgesellschaft mittelbar über einen Treuhänder beitreten, besteht kein direktes Rechtsverhältnis zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Anleger. Deshalb sind im Gesellschaftsvertrag sowohl die Rechte Pflichten des Anlegers gegenüber der Kommanditgesellschaft als auch die Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Anleger zu regeln. Dieser Besonderheiten wurden durch mehrere aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes durchbrochen und dem mittelbar beteiligtem Anleger dieselben Rechte gegenüber der Kommanditgesellschaft eingeräumt, wie unmittelbar beteiligten Anlegern (Direktkommanditisten). Fraglich war demnach, ob auch im umgekehrten Fall, wenn also die Kommanditgesellschaft den Anleger verklagt, der mittelbar beteiligte Anleger wie ein Direktkommanditist zu behandeln ist.

    Urteil: Das Landgericht Kleve entschied, dass der Einspruch des Beklagten zulässig ist und auch in der Sache Erfolg hat. Denn Schuldner der Einlageforderung sei zivilrechtlich nur der (Direkt-)Kommanditist und damit der Treuhänder und nicht der Treugeber. Im Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft sowie zu den Gesellschaftern (Anlegern) zueinander könne jedoch eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Einen solchen Direktanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Einlage wurde hier aber gerade nicht geregelt. Stattdessen sollte die Einlage ausschließlich auf das Konto des Treuhänders eingezahlt werden. Deshalb bestehe kein Direktanspruch der Gesellschaft gegen den mittelbar beteiligten Anleger auf Zahlung der Einlage.

    Etwas anderes könnte sich auch nicht aus dem KAGB ergeben, so das Landgericht weiter. Denn selbst wenn trotz des Eingreifens der Übergangsbestimmungen die Bestimmungen des KAGB zu den geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften in vollem Umfang anwendbar wären, würde kein Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Anleger aus eigenem Recht bestehen. Denn die KAGB-Regelungen betreffend die Treugeber von Investmentkommanditgesellschaften würden durch die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen abbedungen und ein Eingriff in den den Kernbereich der Kommanditistenrechte des Treugebers findet nicht statt. Ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich liege bei einer Abbedingung des Direktanspruchs gerade nicht vor. Denn dadurch wird die Rechtsstellung des Treugebers nicht verschlechtert. Auch stünden Anlegerschutzgesichtspunkte dem nicht entgegen.

    Landgericht Kleve, Urteil vom 6.10.2015 – 4 O 21/15

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