23. April 2008 | Wie das Landgericht Berlin kürzlich entschieden hat (Beschluss vom 31.03.2008), ist liegt eine strafrechtlich relevante Bilanzfälschung nur bei völliger Unvertretbarkeit der gewählten Bilanzierungsmethode vor.
Mit dieser Begründung lehnte es die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen mehrere Angeschuldigte, die in den Jahren 1999 und 2000 die Jahresabschlüsse der Immobilien und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG) unrichtig dargestellt haben sollen, ab.
Die Staatsanwaltschaft, die gegen den Beschluss des Landgerichts umgehend Beschwerde eingelegt hat, hatte die Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsrat sowie die beteiligten Abschlussprüfer wegen „unrichtiger Darstellung“ gem. § 331 HGB und „Verletzung der Berichtspflicht“ gem. § 332 HGB angeklagt. Unter Zugrundelegung des in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalts sah das Gericht jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung. Es handele sich zwar um eine durchaus kritikwürdige, weil nicht sachgemäße Vorgehensweise – diese sei aber nicht strafbar, da sie auch in Teilen der handels- und steuerrechtlichen Literatur gebilligt werde. Damit habe das Unternehmen lediglich seinen ihm zustehenden Bewertungs- und Ermessensspielraum genutzt, so die Kammer.
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