12. August 2008 | Anlagevermittler sind einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln (10.06.2008, Az.: 22 O 276/07) zufolge verpflichtet, Kunden über eingeschränkte Fungibilität von empfohlenen Beteiligungen aufzuklären.
Begrenzte Möglichkeiten eine Anlage weiterzuverkaufen, etwa weil es keinen Zweitmarkt für diese Anlageform gibt, sei für den durchschnittlichen Anleger ein Umstand von erheblicher Bedeutung. Eine Aufklärung darüber könne daher nur im Einzelfall entfallen, wenn die Weiterveräußerung erkennbar nicht von Belang für den Interessenten ist.
Kläger war ein Anleger, der auf Empfehlung eines selbstständigen Anlageberaters seine Lebensversicherung gekündigt und das so freigesetzte Guthaben von 21.900 Euro in eine atypisch stille Beteiligung investiert hatte. Die Anlage sollte seiner Altersvorsorge dienen.
Auf seine zwei Jahre später erhobene Klage verurteilte das LG die Gesellschaft, an der er sich beteiligt hatte, zu Schadenersatz in Höhe des eingezahlten Betrages und stellte die Beendigung der Beteiligung fest. Der Beratungsfehler sei der Gesellschaft zuzurechnen, da der Anlagevermittler als Hilfsperson der Gesellschaft anzusehen sei. Der Prospektinhalt sei bei Berücksichtigung des Aufklärungsverstoßes nicht von Bedeutung gewesen, da der Kläger vor seiner Beitrittserklärung keine Gelegenheit gehabt habe, ihn durchzulesen.
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