30. September 2015 | Seit 20. August 2015 sind die Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung (VIBBestV) und die Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung (VermVerMiV) in Kraft. Außerdem gab es eine Novellierung des Gebührenrechts im Vermögensanlagenbereich (VermVerkProspGebV).
Ergänzende Verordnungen zum VermAnlG und Gebührenerhöhung treten in Kraft
Nach dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes Anfang Juli 2015 sind Ende August 2015 zwei Verordnungen in Kraft getreten, die die Neuregelungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) betreffend die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten sowie die Bestätigung des Erhalts des Vermögensanlagen-Informationsblattes konkretisieren.
Die Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung (VermVerMiV) vom 20. August 2015 regelt Einzelheiten der Veröffentlichung von nachteiligen Tatsachen, die nach Beendigung des Angebotes der Vermögensanlage eintreten und den Nachweis der Veröffentlichung solcher Tatsachen gegenüber der BaFin.
Durch die Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung (VIBBestV) vom 20. August 2015 werden die Anforderungen näher bestimmt, die an die Bestätigung der Kenntnisnahme des VIB bei Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zu stellen sind, um eine eigenhändige Unterzeichnung durch den Anleger in gleichwertiger Art und Weise zu ersetzen.
Des weiteren wurde das Gebührenrecht im Vermögensanlagen-Bereich (VermVerkProspGebV) novelliert. Für die Billigung und Aufbewahrung von Verkaufsprospekten wurde die bisherige Gebühr aufgehoben und ein Gebührenrahmen von Euro 1.500,- bis Euro 15.000,- (vorher: Euro 6.500,-) geschaffen. Für die Billigung von Nachträgen beträgt die Gebühr nunmehr Euro 1.185 ,- (vorher: Euro 84,-).
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