Neue Vorgaben für PreMarketing

 

 

31. August 2022 | Am 02. August 2021 ist das Fondsstandortgesetz (FoStoG) in Kraft getreten – mit neuen Regelungen zum sog. Pre-Marketing im KAGB. Vermittler mit § 34f GewO-Erlaubnis dürfen nur noch unter einem KWG-Haftungsdach tätig werden.

Am 02. August 2021 ist das Fondsstandortgesetz (FoStoG) in Kraft getreten – mit neuen Regelungen zum sog. Pre-Marketing im KAGB. Vermittler mit § 34f GewO-Erlaubnis dürfen nur noch unter einem KWG-Haftungsdach tätig werden.

Bislang war das Pre-Marketing, d.h. die Phase vor dem eigentlichen Vertriebsstart – nicht reguliert. Üblicherweise prüfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) in dieser Phase die Nachfrage nach ihrem Anlagekonzept bzw. Investitionsbereitschaft von Interessenten, indem sie potenziellen Anlegern Informationen zu noch nicht zugelassenen Fonds zur Verfügung stellen.

In der Pre-Marketing-Phase waren bislang auch viele freie Vermittler für die KVGen tätig.
Für § 34f-Vermittler ist aber nun Folgendes zu beachten: Sie dürfen nur noch als vertraglich gebundener Vermittler in der Pre-Marketing-Phase tätig werden.

Denn § 306 b Absatz 6 KAGB schränkt den Kreis Dritter, die Pre-Marketing im Namen einer AIF-Verwaltungsgesellschaft betreiben dürfen, ein. Tätig werden darf danach nur:

  • wer als vertraglich gebundener Vermittler iSv § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG handelt
  • oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  • Kreditinstitut,
  • OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
  • AIF-Verwaltungsgesellschaft zugelassen ist.

Fazit: Wenn § 34f-Vermittler also auch vor dem eigentlichen Vertriebsstart tätig werden wollen, sollten sie sich – zumindest für die Dauer der Pre-Marketing-Phase – unter das Haftungsdach eines Erlaubnisträgers begeben. Andernfalls droht bei Verstoß gegen die Erlaubnispflicht ein Bußgeld.

Außerdem gilt: Gemäß § 1 Absatz 19 Nr. 29a KAGB dürfen im Rahmen des Pre-Marketings nur Personen angesprochen werden, die als semi-professionelle oder professionelle Anleger einzustufen sind – d.h. also keine Privatanleger.

Mit Inkrafttreten des FoStoG ist Pre-Marketing ist nun EU-weit zulässig. AIF-KVGen müssen innerhalb von zwei Wochen ab Aufnahme des Pre-Marketings der BaFin Mitteilung machen und Informationen übermitteln, wo und in welchen Zeiträumen Pre-Marketing stattfindet/ stattgefunden hat, inklusive Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien sowie ggf. einer Liste der AIF und Teilinvestmentvermögen von AIF und ob ggf. innerhalb der letzten 36 Monate vor Beginn des Pre-Marketings ein Widerruf des Vertriebs wirksam geworden ist.

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